Beschwerderecht - Der DGB-Rechtsschutz kommentiert

Unterschriftenaktion ist vom Erörterungs- und Beschwerderecht gedeckt

17. Dezember 2014

Ein Arbeitnehmer, der im Betrieb Unterschriften sammelt, um den Wunsch auf Wiedereinführung einer 35-Stunden-Woche zum Ausdruck zu bringen, kann sich dafür auch in Betrieben mit Betriebsrat auf sein Erörterungs- und Beschwerderecht nach §§ 82 Abs. 1, 84 Abs. 1 BetrVG berufen.

Leitsätze des Gerichts

1. Eine Unterschriftenaktion, mit der der Wunsch auf Wiedereinführung einer 35-Stunden-Woche zum Ausdruck gebracht wird, ist auch in Betrieben mit Betriebsrat vom Erörterungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers nach §§ 82 Abs. 1, 84 Abs. 1 BetrVG gedeckt. Ein Arbeitnehmer, der eine solche Unterschriftenaktion initiiert, begeht auch dann keine Vertragspflichtverletzung, wenn er während der Arbeitszeit Arbeitskollegen zum Zweck der Unterschriftsleistung anspricht, solange dies einen gewissen zeitlichen Rahmen nicht überschreitet, die Arbeitsleistung nicht darunter leidet und der Arbeitsablauf nichts ins Stocken gerät.

2. Besteht Arbeitsentgelt aus festen und variablen Bestandteilen sowie aus verschiedenen einmal jährlich fällig werdenden Sonderzahlungen, muss der Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für einen bestimmten Monat geltend macht, jedenfalls im Bestreitensfall zwischen diesen Vergütungskomponenten unterscheiden und dazu konkret vortragen. Anderenfalls ist sein Sachvortrag der Höhe nach unschlüssig. Die Bildung eines auf das Kalenderjahr bezogenen Durchschnittswerts steht nicht in Einklang mit dem Lohnausfallprinzip.

3. Der Arbeitgeber kann einen Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG darauf stützen, dass der Arbeitnehmer im Prozess vorsätzlich falsch vorgetragen hat. Für den Erfolg des Auflösungsantrags kommt es allein darauf an, ob eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht zu erwarten ist. Ob der falsche Sachvortrag entscheidungserheblich war, ist demgegenüber unerheblich.

Quelle:
LAG Hamm, Urteil vom 02.07.2014
Aktenzeichen 4 Sa 235/14

Folgen für die Praxis

Anmerkung von Carsten Schuld, DGB Rechtsschutz GmbH

Schichtleiter sammelt Unterschriften für 35-Stunden-Woche

Um die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kümmern sich in erster Linie Gewerkschaften und Betriebsräte. Das reichte einem Schichtleiter aus dem Sauerland nicht. Er wollte die Wiedereinführung der 35-Stunden-Woche durchsetzen und suchte die Unterstützung seinen Kolleginnen und Kollegen mit einer Unterschriftenliste. Dies geschah ohne Absprache mit dem Betriebsrat oder der IG Metall. Dafür sprach der Schichtleiter andere Beschäftigten im Betrieb zu dem Thema an.

Arbeitgeber reagiert mit sofortiger Kündigung
Der Arbeitgeber sah in der Unterschriftenliste und den Gesprächen während der Arbeitszeit eine Störung des Betriebsfriedens und der Arbeitsabläufe. Er kündigte fristlos und hilfsweise ordentlich. Zu Unrecht, wie das ArbG Arnsberg und das LAG Hamm befanden. Arbeitnehmer dürfen sich für ihre Interessen im Betrieb einsetzen und dürfen auch Aktionen wie Unterschriftenlisten durchführen. Der Arbeitgeber müsse es auch hinnehmen, wenn Arbeitskollegen sich über Themen wie die Arbeitszeit während der Arbeitszeit unterhielten. Das sei sozial-adäquat und rechtfertige weder Kündigungen noch Gehaltskürzungen.

Arbeitsverhältnis wird gegen Abfindung aufgelöst
Die Kündigungen waren unwirksam, doch das LAG löste das Arbeitsverhältnis auf. Eine vernünftige Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und dem Schichtleiter sei nicht mehr zu erwarten. Während der Berufungsverhandlung kam heraus, dass der Arbeitnehmer schon einmal anonym eine Unterschriftsaktion durchgeführt hatte. Dies hatte er stets bestritten, auch noch vor Gericht. Diesen falschen Vortrag sah das Gericht als ausreichenden Grund für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.

Betriebsrat und Gewerkschaft sollten einbezogen werden
Der Fall zeigt, wie schwer es für einzelne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist, sich alleine für ihre Interessen einzusetzen. Es ist auf jeden Fall erlaubt, aber es drohen taktische oder arbeitsrechtliche Fehler. Daher sollte solche Aktionen immer mit dem Betriebsrat und der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft abgesprochen werden. Diese freuen sich über Ideen und Engagement und unterstützen gerne mit taktischem und rechtlichem Rat.

Lesetipp der AiB-Redaktion:
»Mediation auf Initiative des Betriebsrats« von Schwinkowski/Neumaier in »Arbeitsrecht im Betrieb« 1/2012, S. 36–39.

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