Dienstwagen - Der DGB-Rechtsschutz kommentiert

Betriebsrat kann bei Ausgestaltung der Dienstwagennutzung mitbestimmen

25. April 2014

Gestattet der Arbeitgeber einzelnen oder einer Gruppe von Beschäftigten, die ihnen überlassenen Dienstwagen auch privat zu nutzen, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung deiser Nutzung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

Leitsatz des Gerichts

Bei der Ausgestaltung der vom Arbeitgeber gestatteten Privatnutzung von Dienstwagen besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

Quelle:
LAG Hamm, Beschluss vom 07.02.2014
Aktenzeichen 13 TaBV 86/13

Folgen für die Praxis

Anmerkung von Matthias Bauer, ehemals DGB Rechtsschutz GmbH

Der Betrieb, der zu einem Klinikkonzern gehört, stellt der Kundenbetreuerin und dem Leiter der Haustechnik jeweils Dienstwagen zur Verfügung, die diese auch zu Privatzwecken benutzen dürfen, ohne dass darüber eine Betriebsvereinbarung herbeigeführt wurde. Der Betriebsrat sieht seine Rechte aus §87 Abs.1 Nr.10 BetrVG verletzt, weil es sich dabei um die Zuwendung von Sachbezügen in Form von Lohnbestandteilen handele.

Er verlangt, dass der Arbeitgeber die Praxis solange einstellt, bis eine Einigung nach dem Betriebsverfassungsgesetz erfolgt ist. Beide Instanzen gaben dem Betriebsrat Recht. Das LAG Hamm ließ zudem die Rechtsbeschwerde ans BAG aus grundsätzlichen Erwägungen zu und weil es zu der Frage unterschiedliche Auffassungen bei zweitinstanzlichen Gerichten gibt.

Zwingende Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
§ 87 Abs.1 Nr. 10 BetrVG: »Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung.« Dieses Mitbestimmungsrecht greift, wenn der Arbeitgeber Leistungen von Vermögenswert erbringt und zwar nach bestimmten Grundsätzen oder nach einem System(BAG v. 30.10.12 – 1 ABR 61/11).

Dazu gehören also alle Formen der Vergütung, wenn sie mit Rücksicht auf die Arbeitsleistung gewährt werden. Die Aufgabe des Betriebsrats ist es nach dieser Vorschrift, die Durchsichtigkeit und Angemessenheit des innerbetrieblichen Entgeltsystems zu gewährleisten und für die Wahrung der betriebliche Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit zu sorgen, so dass BAG in der genannten Entscheidung.

Wenn die Nutzung des Dienstwagens zu privaten Zwecken erlaubt ist, handelt es sich zweifelsfrei um einen geldwerten Vorteil. Nicht umsonst ist dieser Vorteil auch als Vermögensvorteil in geringem Umfang zu versteuern.

Vorteile der Überlassung von Dienstwagen für Unternehmen und Beschäftigte?
Immer mehr Unternehmen machen sich dieses Instrument zur Personalführung und als Entgeltmethode zunutze. Dass der Automobilindustrie hier ein großer und vor allem permanenter Absatzmarkt beschert wird, was die Wiederbelebung der Abwrackprämie überflüssig machen könnte, ist ein politisch sicher gewünschter Effekt.

Aber auch die Unternehmen können den Dienstwagen als Regulativ für die Gehaltshöhe oder Alternative zu Gehaltserhöhungen einsetzen. Damit sparen sie im Einzelfall nicht nur Steuern und Abgaben für einen Gehaltsbestandteil oder eine Gehaltserhöhung, sondern auch die entsprechenden Sozialbeiträge. Darüber hinaus lassen sich die Fahrzeuge abschreiben.

Den Arbeitnehmer lockt vielleicht der inner- und außerbetriebliche Zuwachs an Renommee einen »dicken Schlitten« fahren zu können. Insbesondere einen jüngeren Arbeitnehmer kann das schon verleiten nicht so genau die Vor- und Nachteile exakt an Hand der Tarifentgelttabelle zu berechnen. Vor allem nicht der etwaige Verlust an Beitragspunkten bei der Rentenversicherung.

Was kann der Betriebsrat tun?
Sicher nicht nur im Wege der Mitbestimmung kontrollieren, ob die Vergabe der Dienstwagen mit der nötigen Transparenz und Vergabegerechtigkeit erfolgte. Er hat dabei die Gelegenheit die korrekte tarifliche Eingruppierung zu prüfen und ob dem Arbeitnehmer ggfls. mit der Überlassung des Dienstwagens der rechtswidrige Verzicht auf Tarifgehalt oder eine Tariflohnerhöhung abverlangt wird. Dagegen könnte er sein Mitbestimmungsrecht einsetzen.

Lesetipp der AiB-Redaktion
»Außendienstmitarbeiter im Betriebsrat - Vergütungsrechtliche Fragen« von Prof. Dr. Udo Mayer in »Arbeitsrecht im Betrieb« 11/2011, S. 668–671.

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