Ausschluss von Betriebsratsmitglied - Der DGB-Rechtsschutz kommentiert

Ausschluss aus Betriebsrat gilt nur für aktuelle Wahlperiode

14. November 2014

Der Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat nach § 23 Abs. 1 BetrVG ist nicht möglich, wenn die Amtszeit, in der das Betriebsratsmitglied seine Pflichten grob verletzt haben soll, abgelaufen und das Betriebsratsmitglied erneut in den nach Ablauf der Amtsperiode gebildeten Betriebsrat gewählt worden ist.

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein dringender Verdacht, der eine Verdachtskündigung begründen soll, ergibt sich nicht alleine aus einem wörtlichen Zitat in einem Zeitungsartikel.
2. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, vor Ausspruch einer Verdachtskündigung den Sachverhalt zunächst selbst aufzuklären, hat auch zum Inhalt, dass er die Personen anhören muss, die bei dem verdachtsauslösendem Vorgang anwesend waren (ebenso Hessisches LAG vom 24.10.2012 - 12 TaBV 46/11).
3. Die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB wird nicht dadurch gehemmt, dass der Arbeitgeber nach persönlichen Gesprächen mit Zeugen der Handlungen, die einen wichtigen Grund darstellen sollen, noch schriftliche Stellungnahmen einholt.
4. Der Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat nach § 23 Abs. 1 BetrVG ist nicht möglich, wenn die Amtszeit, in der das Betriebsratsmitglied seine Pflichten grob verletzt haben soll, abgelaufen ist und das Betriebsratsmitglied wieder in den nach Ablauf der Amtsperiode gebildeten Betriebsrat gewählt worden ist (ähnlich BAG vom 29.04.1969 - 1 ABR 19/68 - AP Nr. 9 zu § 23 BetrVG).

Quelle:
LAG München, Beschluss vom 28.04.2014
Aktenzeichen 2 TaBV 44/13

Folgen für die Praxis

Anmerkung von Bettina Fraunhoffer, DGB Rechtsschutz GmbH

Betriebsrat und Arbeitgeber stritten vor dem Arbeitsgericht unter anderem über die beabsichtigte außerordentliche Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden. Der Betriebsrat stimmte der vom Arbeitgeber beantragten Kündigung nicht zu. Der Arbeitgeber leitete ein Verfahren ein, um die Zustimmung des Betriebsrats ersetzen zu können. Im Gerichtsverfahren unterlag er, der Betriebsratsvorsitzende konnte nicht gekündigt werden. Währenddessen wurde der Betriebsrat neu gewählt und der Vorsitzende ebenfalls wiedergewählt.

Ausschluss aus dem Betriebsrat nach Amtspflichtverletzung

Der Arbeitgeber beantragte daher auch den Ausschluss aus dem zwischenzeitlich neugewählten Betriebsrat, weil sich die frühere Pflichtverletzung auf die neue Amtsperiode auswirke und eine Wiederholungsgefahr bestünde.
Grundsätzlich gilt, dass Verletzungen von arbeitsvertraglichen Pflichten eine Kündigung nach sich ziehen können. Für einen Ausschluss aus dem Betriebsrat nach § 23 BetrVG benötigt man aber eine Amtspflichtverletzung. Nur wenn durch die Amtspflichtverletzung zugleich Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt werden, kommt sowohl der Ausschluss nach § 23 Abs. 1 BetrVG als auch die außerordentliche Kündigung in Betracht. Es ist also rechtlich komplex was nun genau vorliegt.

Ausschluss aus dem BR wirkt nur bis zur nächsten Betriebsratswahl

Klar wurde aber, dass bei einer Neuwahl und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Ausschließungsverfahren, dieses keine Wirkung mehr zeigen kann. Das LAG entschied, dass der Sinn und Zweck des § 23 BetrVG dagegen sprechen. Das Gesetz regelt nämlich nur den Ausschluss aus dem Betriebsrat, nicht dagegen den Verlust der Wählbarkeit.

Wird das Ausschlussverfahren erst in der neuen Amtszeit beendet und würde auch jetzt noch der Ausschluss zulässig sein, dann müsste der Arbeitnehmer bei einer entsprechenden Entscheidung des Gerichts sein neues Amt beenden, obwohl ihm aus seiner Tätigkeit in der neuen Amtszeit keine Vorwürfe i.S.d. § 23 BetrVG gemacht werden können. Ein solches von Zufälligkeiten abhängiges Ergebnis lasse sich nicht rechtfertigen. Diese Entscheidung ist zu begrüßen und spricht dafür sich als Betriebsrat wieder wählen zu lassen.

Lesetipp der AiB-Redaktion:
»Verwirkung des Rechts einen Ausschlussantrag gegen ein Betriebsratsmitglied zu stellen« - Hessisches LAG, Beschluss vom 7.3.2013 – 9 TaBV 197/12 – mit Anmerkung von Wolfgang Trittin in »Arbeitsrecht im Betrieb« 3/2014, S. 68-69.

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