Bestimmtheitsgebot - Der DGB-Rechtsschutz kommentiert

Ungenaue Sanktionsdrohung ist unwirksam

06. Juni 2014

Eine Betriebsordnung einer Leiharbeitsfirma, die dem Arbeitgeber das Recht einräumt, als Buße für eine verspätete Krankmeldung »bis zu fünf Brutto-Tagesverdienste« vom Lohn einzubehalten, ist inhaltlich und der Höhe nach zu unbestimmt und mithin unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB).

Leitsätze der Redaktion

  1. Eine Betriebsordnung kann Sanktionen für berufliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers vorgesehen.

  2. Diese müssen angemessen und hinreichend bestimmt sein. Es gelten die gleichen Maßstäbe wie für allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).

  3. Eine betriebliche Regelung, wonach der Arbeitgeber für eine verspätete Krankmeldung »bis zu fünf Brutto-Tagesverdienste« vom Lohn einzubehalten, ist der Höhe nach zu unbestimmt, unangemessen hoch und mithin unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB).


Quelle:
Hessisches LAG, Urteil vom 08.05.2012
Aktenzeichen 12 Sa 797/11

Folgen für die Praxis

Anmerkung von Matthias Bauer, ehemals DGB Rechtsschutz GmbH

Betriebsordnung legt Geldbußen fest
Der Kläger des Verfahrens arbeitet in einem Unternehmen der Zeitarbeiterbranche als Gas- und Wasserinstallateur. Als Familienvater mit zwei Kindern verdient er bis maximal 1500 € brutto im Monat. Sein Arbeitsvertrag mit dem Personaldienstleistungsunternehmen nimmt eine »Betriebsordnung« in Bezug, die bei Verstößen gegen die Regelungen Vertragsstrafen in unterschiedlicher Höhe vorsieht.

Konkrete Höhe im Belieben des Leiharbeitgebers?
Als der Kläger nach einer Erkrankung die Arbeitsunfähigkeit erst nach drei Tagen anzeigt, verhängt der Arbeitgeber eine Vertragsstrafe von rund 200 €, was dem Verdienst dreier Tage entsprach. Der Arbeitgeber beruft sich auf die »Betriebsordnung«, die die AU-Meldung am ersten Tag bis 8:15 Uhr verlangt. Bei Verstößen soll der Arbeitgeber berechtigt sein, statt eines Schadensersatzes eine Strafe in Höhe von »summenmäßig bis zu fünf Brutto-Tagesverdiensten« festzusetzen.

Maßstab: Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die »Betriebsordnung« war durch Inbezugnahme im Arbeitsvertrag selbst Gegenstand des Vertrags geworden und so prüfte das LAG, ob die Regelung einer Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) nach § 305 ff BGB standhält. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 14.08.2007 – 8 AZR 973/06), sind Verwender von AGB gemäß § 307 Abs.1 S.2 BGB entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen.

So müssen AGB wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit exakt bestimmen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen müssen genau beschrieben werden. Die Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält. Dazu gehört auch, dass die zu leistende Strafe ihrer Höhe nach klar und bestimmt ist und dem Arbeitgeber einen nicht mehr zu rechtfertigenden Festsetzungsspielraum überlässt.

Gericht billigt keine unangemessenen Sanktionen
In Anwendung dieser Rechtsprechung hat das LAG Hessen eine klare Position bezogen. Es sieht zwar einerseits die Bedeutung der rechtzeitigen AU-Meldung für ein Personaldienstleistungsunternehmen, andererseits erkennt es die eindeutige unangemessene Bestimmungsfreiheit des Arbeitgebers, die in keinem Verhältnis mehr zu einem durch eine verspätete Meldung verursachten Schaden steht.

Das gilt insbesondere in Bezug auf das Missverhältnis zwischen Strafhöhe und Verdienst. Bei einem Betrag von bis zu einem Wochenlohn brächte das den Kläger und seine Familie mit zwei Kindern, der nur maximal 1500 € verdient, in eine existenzielle Notlage. Angesichts des geringen Verdienstes sei eine Vertragsstrafe von allenfalls zwei Tagesverdiensten gerechtfertigt, die außerdem für den Arbeitnehmer klar bestimmt sein müsse.

Tipp für die Praxis

Jedem Opfer einer Betriebsordnung ist zu raten, zunächst einmal die Wirksamkeit der Vorschriften, die ihn zur Strafzahlung verpflichten, auf ihre Wirksamkeit hin nach den Fairness- und Billigkeitsregeln der AGB und der dazu ergangenen Rechtsprechung prüfen zu lassen.

Lesetipp der AiB-Redaktion
»Abmahnungen und Betriebsbußen - Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats« von Marc-Oliver Schulze und Nadja Häfner in »Arbeitsrecht im Betrieb« 5/2007, S. 275-279.

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