Leiharbeit - Der DGB-Rechtsschutz kommentiert

Leiharbeitnehmer hat Anspruch auf Fahrtkostenerstattung

09. September 2014

Besteht im Betrieb kraft betrieblicher Übung eine Regelung zur Erstattung von Fahrtkosten, dürfen Leiharbeitnehmer gegenüber Stammarbeitskräften nicht benachteiligt werden. Einen weitergehenden Erstattungsanspruch als die Stammkräfte haben sie aber ebenfalls nicht.

Leitsätze des Gerichts:

  1. Der grundsätzliche Anspruch eines Leiharbeitnehmers auf Erstattung der Fahrkosten für die Strecke vom Verleiherbetrieb zur konkreten Einsatzstelle folgt aus § 670 BGB.
  2. Der Anspruch nach § 670 BGB kann durch eine im Betrieb des Verleihers bestehende betriebliche Übung abbedungen werden.
  3. Eine betriebliche Übung zur Fahrtkostenerstattung, die eine Erstattung in Höhe von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer ab dem 21. Entfernungskilometer bezogen auf die Strecke zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und dem Entleiherbetrieb beinhaltet, hält der AGB-Kontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB stand.

Folgen für die Praxis

Anmerkung von Matthias Beckmann, DGB Rechtsschutz GmbH

In § 670 BGB ist der sogenannte Aufwendungsersatzanspruch geregelt. Macht ein Beauftragter Aufwendungen, um den Auftrag auszuführen, so muss der Auftraggeber diese erstatten. Diese Regelung gilt auch für Arbeitsverhältnisse. Macht der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen, die nicht durch die Vergütung abgegolten sind, ist der Arbeitgeber deshalb zum Ersatz dieser Aufwendungen verpflichtet.

Das LAG hat festgestellt, dass dieser Anspruch auf Aufwendungsersatz auch dann greift, wenn ein Leiharbeitnehmer für einen weiter entfernten Entleihbetrieb tätig ist und hierdurch Fahrtkosten hat. Diese Fahrtkosten entstehen nämlich ausschließlich auf Veranlassung und im Interesse des Verleihers. Deshalb steht dem Leiharbeiter gemäß § 670 BGB Aufwendungsersatz grundsätzlich für die Fahrtkosten von der Betriebsstelle des Verleihbetriebes zum Einsatzort zu.
Anders im Übrigen die Ausgaben zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und der Arbeitsstätte. Dies gehört stets zum persönlichen Lebensbedarf und ist von der Vergütung zu bestreiten.

Im konkreten Fall allerdings konnte sich der Leiharbeitnehmer im Ergebnis nicht durchsetzen. Dies lag daran, dass es in dem Betrieb eine betriebliche Übung gab, nach der der Arbeitgeber für Entfernungen über 20 km für einen Teil der Kosten aufkam. Da § 670 BGB nicht zwingendes Recht ist, sondern durch Abreden abdingbar, galt die betriebliche Übung. Diesen geringeren Betrag hatte der Leiharbeitnehmer bereits erhalten, so dass die Klage keinen Erfolg hatte.
Es verbleibt aber bei der positiven Feststellung, dass Leiharbeitnehmer hinsichtlich des Erstattungsanspruches der Stammbelegschaft gleichgestellt sind.

Lesetipp der AiB-Redaktion:
»Mehrere Arbeitsstätten - Auswirkung der neuen BFH-Rechtsprechung« von Bettina Flüs in »Arbeitsrecht im Betrieb« 2/2013, S. 86-90.

Quelle

LAG Niedersachsen (20.12.2013)
Aktenzeichen 6 Sa 392/13
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