Versetzung - Der DGB-Rechtsschutz kommentiert

Rechtsschutz gegen Versetzung eines Betriebsratsmitglieds

23. Oktober 2014

Versetzt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ohne Zustimmung des Betriebsrats in einen anderen Betrieb mit der Folge, dass dieser sein Betriebsratsamt verliert, kann der Betriebsrat die Versetzung auch durch einstweilige Verfügung aufheben lassen.

Leitsätze des Gerichts:

1. Versetzt der Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied in eine andere betriebliche Einheit mit der Folge des Verlustes des Betriebsratsamtes, ohne dass die Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 3 BetrVG vorliegt, kann der Betriebsrat grundsätzlich die Aufhebung dieser Versetzung entsprechend § 101 BetrVG auch im Wege einstweiliger Verfügung verlangen (wie LAG Nürnberg vom 11.10.2010, 7 TaBVGa 7/10).

2. Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn der Anwendungsbereich des § 103 Abs. 3 BetrVG eröffnet ist. Das ist nicht der Fall, wenn die Versetzung im Zusammenhang mit einer ordentlichen Kündigung wegen Schließung einer Betriebsabteilung nach § 15 Abs. 4 und 5 KSchG erfolgt. Der Anwendungsbereich des § 103 Abs. 3 BetrVG ist auf Versetzungen, die in Ausübung des Direktionsrechts vorgenommen werden, beschränkt.

Quelle:
LAG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2014
Aktenzeichen 8 TaBVGa 1/14

Folgen für die Praxis

Anmerkung von Bettina Fraunhoffer LL.M., DGB Rechtsschutz GmbH

Eine interessante Entscheidung, da Arbeitgeber schon mal versuchen »unliebsame« Betriebsräte durch Versetzungen aus dem Amt zu entfernen. Die Entscheidung stärkt die Rechte der Betriebsräte.

Grundsatz: Der Arbeitgeber darf auch BR-Mitglieder versetzen

Der Arbeitgeber kann aufgrund seines Direktionsrechts Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Sind die individualrechtlichen Voraussetzungen für eine Versetzung erfüllt, hat der Arbeitgeber in einem zweiten Schritt die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen.

Zustimmung des Betriebsrats ist erforderlich

Eine Versetzung, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit des Betriebsrates führen würde, bedarf gemäß § 103 Abs. 3 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung einklagen.

Rechtsschutz gegen einseitig angeordnete Versetzung

Eine vom Arbeitgeber tatsächlich vorgenommene Versetzung ohne die Zustimmung des Gremiums sollte der Betriebsrat nicht stehen lassen, sondern sich sofort hiergegem wehren. Dies geht am schnellsten durch einen einstweiligen Rechtsschutz, d.h. also ein Eilverfahren beim Arbeitsgericht.

Nicht selten passiert es nämlich auch, dass der Betriebsrat in eine andere Einheit versetzt wird, die dann später z.B. geschlossen wird, so dass dieser dann von einer Kündigung bedroht ist. Es ist also Vorsicht und im Einzelfall die genaue Überprüfung der Versetzung eines Betriebsratsmitglieds  geboten.

Lesetipp der AiB-Redaktion:
»Der unerwünschte Betriebsrat« von Prof. Dr. Wolfgang Däubler in »Arbeitsrecht im Betrieb« 10/2014, S. 48-51.

© bund-verlag.de (ck)

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren