Ladesäule trifft Mitbestimmung
Tangiert sind die Rechte der Interessenvertretung im Wesentlichen in Bezug auf die Ordnung im Betrieb, den Daten- sowie den Arbeits- und Gesundheitsschutz. Wenn Arbeitgeber bzw. Dienststellen Ladesäulen für elektrische oder hybride Fahrzeuge installieren, stellen sich organisatorische und sicherheitstechnische Fragen: Wer darf die Ladesäulen nutzen? Wie lange darf ein Fahrzeug angeschlossen bleiben? Ist das Laden sicher? Aber auch Fragen der Gleichbehandlung und der Arbeitszeitgestaltung spielen eine Rolle. Wenn das Fahrzeug nur laden, aber nicht parken darf, ist das Umsetzen dann Arbeits- oder Freizeit? Können Beschäftigte jederzeit Pause machen, um das Fahrzeug umzusetzen?
Zugang und Nutzungsberechtigung
Es gibt kein Mitbestimmungsrecht über das „Ob“ der Einrichtung oder bezüglich der Nutzung von Ladesäulen. Ob der Arbeitgeber Ladesäulen installiert, ob er nur dienstliche Nutzung gestattet oder auch irgendeine Form der privaten Nutzung, das alles unterliegt im Grundsatz der unternehmerischen Dispositionsfreiheit. Sobald Ladesäulen jedoch installiert sind, deren Nutzung nicht ausschließlich in die arbeitsvertraglichen Pflichten der jeweiligen Nutzenden fällt, unterliegen alle anderen relevanten Fragen, im Zusammenhang mit dieser Nutzung dann der Mitbestimmung.
Arbeitszeitregelungen
Vor allem aber sollte in den Verhandlungen über die Ausgestaltung der Ladesäulennutzung darauf geachtet werden, dass die Regelungen zur betrieblichen Arbeitszeitgestaltung zu den Vorgaben bzgl. Ladesäulen passen.
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Den vollständigen Beitrag von Katrin Augsten finden Sie in der Oktober-Ausgabe von »Arbeitsschutz und Mitbestimmung«.
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