Betriebsratssitzung

Laptop für Betriebsratsarbeit

12. Oktober 2022
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Quelle: © Kim Schneider / Foto Dollar Club

Der Betriebsrat kann seine Sitzungen digital oder hybrid durchführen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 30 BetrVG vorliegen. Dazu muss das Gremium sich eine Geschäftsordnung geben, die den Vorrang der Präsenzsitzung festschreibt. Für digitale Sitzungen benötigt der Betriebsrat dauerhaft einen Laptop.

Das war der Fall

Im Betriebsratsbüro eine Modeunternehmens befindet sich ein stationärer PC mit Internetanschluss, aber ohne Kamera, ein Multifunktionsgerät mit Drucker, Fax und Scanner sowie ein Festnetztelefon. Für Videokonferenzen begehrt der Betriebsrat einen zusätzlichen Laptop. Nur mit Hilfe eines Laptops könne - so sein Vortrag - sichergestellt werden, dass bei der Teilnahme an Betriebsratssitzungen außerhalb des Betriebsratsbüros alle notwendigen, gespeicherten Informationen zur Verfügung stehen und Ergebnisse direkt verarbeitet werden können.

Das sagt das Gericht

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG verlangen, dass dieser dem Gremium einen Laptop zur Verfügung stellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts obliegt dem Betriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel erforderlich ist. Dabei darf er sich nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt.

Das Gericht prüft ausführlich, ob Betriebsratssitzungen per Videokonferenz im konkreten Fall gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zulässig sind. Folgendes ist wichtig:

  • Der Betriebsrat muss sich vorher eine Geschäftsordnung gegeben haben, in der die Voraussetzungen für digitale Sitzungen unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sein müssen.
  • Es dürfen nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widersprechen.
  • Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

Der Arbeitgeber kann den Betriebsrat unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen nicht darauf verweisen, seine Betriebsratstätigkeit an der Betriebsstätte erbringen zu müssen. Das Recht der einzelnen Betriebsratsmitglieder zur Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats per Videokonferenz ist grundsätzlich an keine weiteren als die in § 30 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere sieht das Gesetz keinen Vorrang von Präsenzsitzungen im Sinne der gleichzeitigen Anwesenheit aller Mitglieder an einem Ort vor.

Das muss der Betriebsrat wissen

Ganz wichtig ist: Der Betriebsrat kann nicht einfach spontan Betriebsratssitzungen per Videokonferenz anberaumen. Er muss die ganze Thematik in einer Geschäftsordnung des Betriebsrats festlegen und dabei den Vorrang der Präsenzsitzung sichern. Das ist durch eine Begrenzung der Anzahl von digitalen Sitzungen oder eine Beschränkung auf bestimmte Themen möglich. Allerdings könnte der Betriebsrat auch festlegen, dass digitale Sitzungen nur in Pandemielagen zulässig sein sollen.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Köln (24.06.2022)
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