Digitale Arbeitsmittel

Laptops für alle?

07. Oktober 2024 Digitale Arbeitsmittel
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Quelle: © littlestocker / Foto Dollar Club

Digitale Informations- und Kommunikationstechnik muss dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Was das genau bedeutet, erfahrt Ihr von Michael Fleischmann in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 10/2024.

Der Betriebsrat hat gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG Anspruch auf Informations- und Kommunikationstechnik im erforderlichen Umfang. Der Gesetzgeber hat 2001 ausdrücklich Informations- und Kommunikationstechnik zusätzlich in § 40 Abs. 2 BetrVG aufgenommen, obwohl diese bereits unter sachliche Mittel fällt. In der Begründung wurde u. a. auf Attraktivität und Effizienz der Betriebsratstätigkeit verwiesen, was schon ein Fingerzeig dahingehend war, dass die oft allzu engen Interpretationen zur Erforderlichkeit von Sachmitteln nicht mehr zeitgemäß sind. Trotz dieser Klarstellung bewegte sich zunächst wenig. In der Praxis blieb die Erforderlichkeitsprüfung Einfallstor von Einwänden und Blockadehaltungen. 

Erforderlichkeit technischer Ausstattung

Nice-to-have ist noch nicht erforderlich, heißt es da. Betriebsräte könnten doch auch mit Stift und Papier arbeiten. Auffällig ist, dass immer wieder bestimmte Branchen bei Streitigkeiten ganz vorne dabei sind. Hier gilt es, entgegenzuhalten. 

Betriebsrat hat Beurteilungsspielraum

Dem Betriebsrat steht bei der Frage, ob ein Sachmittel erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt dann jedoch der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist jedoch zwischenzeitlich – was gern übersehen wird – „auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel auf Grund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung einer gesetzlichen Aufgabe des Betriebsrats dient und ob der Betriebsrat nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt hat, sondern bei seiner Entscheidung auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat.“  

Hat der Betriebsrat diese Interessenabwägung korrekt vorgenommen, kann ein Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen. Nach 2003 wurde versucht, dies wieder enger zu formulieren. Dem hat das BAG in 2010 jedoch eine Abfuhr erteilt und genau diese Passage bestätigt.

Es gibt also zwei Prüfschritte:

  • Dient das Sachmittel unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung gesetzlicher Aufgaben? 
  • Hat der Arbeitgeber berechtigte Interessen, die der Überlassung des Sachmittels entgegenstehen?

Damit ist nicht mehr erforderlich, dass „ohne das begehrte Sachmittel andere Rechte und Pflichten […] vernachlässigt werden“ müssen, es ist jedoch die Geeignetheit zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats zu prüfen. Die Nachfrage „Wozu“ muss der Betriebsrat also beantworten können. Das Ausstattungsniveau des Arbeitgebers spielt erst bei der Abwägung eine Rolle, ob die Kostenbelastung verhältnismäßig ist. Das BAG hatte 2003 die Frage dem ersten Prüfschritt zugeordnet.

Welche technische Ausstattung der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen kann und wie die Gerichte in diesen Fällen entschieden haben, erfahrt ihr in der AiB 10/2024 ab Seite 27. Dort findet ihr auch eine umfassende Übersicht der Rechtsprechung. Abonnent:innen können den vollständigen Beitrag hier lesen.

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