Leibesvisitation durch Polizei ist Arbeitsunfall

Bahn-Angestellte wird zu Unrecht durchsucht
Die Klägerin arbeitete für die Deutsche Bahn am Service-Point eines Bahnhofs. Während ihrer Tätigkeit übergab ihr die Bahnsteigaufsicht einen Rucksack, dessen Inhalt sie im Beisein eines Kollegen dokumentierte. Später stellten Beamte der Bundespolizei fest, dass Geld, Schmuck und eine Festplatte aus der Fundsache fehlten. Sie nahmen die Angestellte mit auf das Polizeirevier, wo sie sich komplett entkleiden und einer Leibesvisitation unterziehen musste. Die Maßnahme war nicht gerechtfertigt, wie das Hessische Landessozialgericht (LSG) betont.
Versicherungsträger bestreitet Arbeitsunfall
In Folge der ungerechtfertigten Maßnahme erlitt die Frau eine psychische Erkrankung. Die Unfallversicherung lehnte es ab, dies als Arbeitsunfall im Sinne von § 7 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) anzuerkennen. Es habe sich bei der polizeilichen Kontrolle um eine private Verrichtung gehandelt. Dadurch sei der gesetzliche Unfallversicherungsschutz unterbrochen gewesen.
Beruflich verursachte Polizeimaßnahmen sind versichert
Das Hessische Landessozialgericht sah dies anders. Die Unfallversicherung muss die polizeilichen Maßnahmen als Arbeitsunfall anerkennen, der zur Erkrankung der Arbeitnehmerin geführt hat, entschieden die Richter in Darmstadt. Auslöser und Ursache der polizeilichen Maßnahmen sei allein die berufliche Tätigkeit der Bahn-Mitarbeiterin gewesen. Die Beschäftigte habe ihre Arbeit ordnungsgemäß den dienstlichen Vorschriften entsprechend ausgeübt, wie das Gericht betont.
Psychische Folgen als Krankheit anerkannt
Es habe keine privat veranlassten Handlungen der Frau gegeben, die Anlass zu den polizeilichen Maßnahmen gegeben hätten. Daher sei deren berufliche Tätigkeit ursächlich für das von außen auf ihren Körper einwirkende Ereignis – die polizeilichen Maßnahmen - gewesen. Die ungerechtfertigten Maßnahmen der Polizei hätten bei der Frau unmittelbar zu Gefühlen des Ausgeliefertseins, der Hilflosigkeit und Ohnmacht geführt, so dass ein Erstschaden für ihre Gesundheit als Folge des Unfalls vorliegt.
Widerstand gegen Polizei wäre nicht versichert
Die Situation sei anders, so die Richter, wenn Arbeitnehmer auf einem Berufsweg in Polizeikontrollen geraten und durch eigenen Widerstand verletzt werden. Als Beispiel aus der Rechtsprechung nennt der Senat einen Arbeitnehmer, der verletzt wird, weil er sich in betrunkenem Zustand der Alkoholkontrolle durch die Polizei entziehen will.
Auch ein Versicherter, der auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstelle bei einer Fahrkartenkontrolle seinen Ausweis nicht zeigen will und bei der polizeilichen Festnahme verletzt wird, könne sich nicht auf den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz berufen, so die Darmstädter Richter.
© bund-verlag.de (ck)
Quelle
Aktenzeichen L 3 U 70/14
LSG Darmstadt, Pressemitteilung 15/17 vom 2.11.2017