Diskriminierung

Er ist keine Gleichstellungsbeauftragte

Streit_50996459
Quelle: © K.- P. Adler / Foto Dollar Club

Behörden in Schleswig-Holstein dürfen ausschließlich nach weiblichen Gleichstellungsbeauftragten suchen. Ein abgelehnter männlicher Bewerber kann keine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verlangen. Das hat das LAG Schleswig-Holstein entschieden.

Der beklagte Kreis hatte die Stelle einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten ausgeschrieben. Der Kläger erhielt eine Absage mit der Begründung, dass nur Frauen die Funktion einer Gleichstellungsbeauftragten im öffentlichen Dienst ausüben könnten. Daraufhin verlangte dieser eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe des dreifachen Monatsverdienstes wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung im Bewerbungsverfahren. Das weibliche Geschlecht stelle für die in der Stellenausschreibung ausgewiesenen von der Gleichstellungsbeauftragten zu erbringenden Tätigkeiten keine wesentliche berufliche Anforderung dar, so seine Argumentation.

Das LAG sah das anders. Zwar sei der Kläger im Sinne von § 7 Abs. 1 AGG wegen seines Geschlechts benachteiligt worden, weil er als männlicher Bewerber keine Chance hatte. Die Benachteiligung war aber gemäß § 8 Abs. 1 AGG zulässig, weil die gesetzlichen Grundlagen in Schleswig-Holstein (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Kreisordnung und Gleichstellungsgesetz Schleswig-Holstein) nur weibliche Gleichstellungsbeauftragte vorsehen. Die gesetzlichen Vorschriften dienen demnach der Beseitigung struktureller Nachteile von Frauen und sind mit dem Grundgesetz sowie dem Unionsrecht trotz erheblicher Nachteile für die formal benachteiligten Männer vereinbar.

Das LAG hat die Revision nicht zugelassen.

Hinweis: Im Oktober 2017 hatte das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass die Gleichstellungsbeauftragte von den weiblichen Beschäftigten der betreffenden Dienststelle gewählt wird und diese Regelung  nicht gegen den grundgesetzlichen Gleichheitssatz aus Artikel 3 GG verstößt (Az.: LVerfG 7/16).

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

LAG Schleswig-Holstein (02.11.2017)
Aktenzeichen 2 Sa 262 d/17
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Inklusion Familie Rollstuhl Behinderung Gleichstellung Sonnenuntergang Gruppe
Rehabilitation - Aus den Fachzeitschriften

20 Jahre BEM

KI, Künstliche Intelligenz
Künstliche Intelligenz - Aus den Fachzeitschriften

KI-basierte Chatbots in der Gremienarbeit