Kündigung

Maskenverweigerer fliegt raus

15. Juli 2021
Corona_Virus
Quelle: pixabay

Der Arbeitgeber kann einen Servicetechniker im Außendienst fristlos kündigen, wenn dieser sich trotz Abmahnung weigert, bei Kundenterminen den vorgeschriebenen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ein ärztliches Attest ohne Begründung, das der Arbeitnehmer mit dem Kommentar »Rotzlappenbefreiung« einreicht, muss der Arbeitgeber nicht anerkennen.

Darum geht es

Der Arbeitnehmer war als Servicetechniker im Außendienst beschäftigt. Aufgrund der Pandemiesituation wies die Arbeitgeberin alle Servicetechnikern an, während der Arbeit bei Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Anfang Dezember 2020 weigerte sich der Arbeitnehmer, einen Serviceauftrag bei einem Kunden durchzuführen, der ausdrücklich auf das Tragen einer Maske bestand.

Der Arbeitnehmer reichte seiner Arbeitgeberin unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ ein im Juni 2020 auf Blankopapier ausgestelltes ärztliches Attest ein. Darin heißt es, dass es dem Arbeitnehmer „aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen“.

Die Arbeitgeberin teilte ihm mit, dass sie das Attest mangels konkreter nachvollziehbarer Angaben nicht anerkenne, aber die Kosten für den medizinischen Mund-Nasen-Schutz übernehmen werde. Zudem erteilte sie ihm die Anweisung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Nachdem der Servicetechniker den Auftrag weiterhin ablehnte, mahnte die Arbeitgeberin ihn zunächst ab. Der Arbeitnehmer antwortete, dass er den Einsatz auch zukünftig nur durchführen werde, wenn er keine Maske tragen müsse. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich.

Das sagt das Gericht

Das Arbeitsgericht Köln hat Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters abgewiesen.

Der Arbeitnehmer habe mit seiner beharrlichen Weigerung, bei der Arbeit den Nasen-Schutz zu tragen, wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen. Das Tragen des medizinischen Mund-Nasen-Schutzes hatte die Arbeitgeberin aufgrund der Pandemielage berechtigt angeordnet, zudem hatte auch der Kunde dies verlangt.

Das vorgelegte Attest rechtfertige das Verhalten des Arbeitnehmers nicht. Zum einen sei das Attest nicht aktuell gewesen. Zum anderen sei ein Attest ohne konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes nicht hinreichend aussagekräftig, um eine Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen zu rechtfertigen.

Schließlich bestünden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der vom Kläger behaupteten medizinischen Einschränkungen. Der Kläger selbst haben den Mund-Nasen-Schutz als »Rotzlappen« und sei dem Angebot einer betriebsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hinweis für die Praxis

Auch nach mehr als einem Jahr pandemiebedingter Einschränkungen ist die Maskenpflicht unbeliebt. Solange allerdings Arbeitgeber verpflichtet sind, zum Zwecke des Infektionsschutzes das Tragen von Mund-Nasen-Masken anzuordnen, müssen Arbeitnehmer dies als berechtigte Weisung hinnehmen. Das gilt natürlich besonders dann, wenn die Arbeit in den Räumen von Kunden erbracht wird, die dort ihrerseits das Tragen von Masken anordnen dürfen.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

ArbG Köln (17.06.2021)
Aktenzeichen 12 Ca 450/21
ArbG Köln, Pressemitteilung vom 30.6.2021
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -
Ralf Pieper
Basiskommentar zur BioStoffV mit SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
29,90 €
Mehr Infos

Das könnte Sie auch interessieren

Baustelle Renovierung Maler Leiter construction site
Unfallversicherung - Rechtsprechung

Privates Renovieren auf eigene Gefahr

Fahrrad
Gesundheit - Aus den Fachzeitschriften

Mitmach-Aktion: Mit dem Rad zur Arbeit