Kündigung

Massenentlassung: Anzeigepflicht auch bei Kündigungen wegen Krankheit

22. Oktober 2021
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Quelle: © S. Engels / Foto Dollar Club

Die Pflicht des Arbeitgebers, eine Massenentlassung vorab bei der Bundesagentur für Arbeit anzuzeigen, besteht nicht nur bei betriebsbedingten Kündigungen. Auch wenn eine Vielzahl von Mitarbeitern verhaltensbedingt oder oder wegen langer Krankheitszeiten gekündigt werden soll, ist die Anzeige vorgeschrieben. Unterbleibt sie, sind die Kündigugen unwirksam - so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Darum geht es

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier krankheitsbedingter Kündigungen.

Die Arbeitgeberin erbringt Sicherheitsdienstleistungen am Flughafen Düsseldorf und beschäftigt regelmäßig mehr als 500 Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer ist bei ihr seit 2008 als Luftsicherheitsassistent im Schichtsystem beschäftigt. Er war in den Jahren 2018 bis 2020 häufiger arbeitsunfähig erkrankt: 2018: 61 Tage, 2019: 74 Tage, 2020: 45 Tage.

Seine Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 27.11.2020 zum 30.04.2021 und erneut zum 30.06.2021. Insgesamt sprach die Arbeitgeberin im Zeitraum vom 25.11.2020 bis zum 22.12.2020 34 Kündigungen aus krankheitsbedingten Gründen aus. Eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit erstattete sie nicht.

Der Arbeitnehmer hält beide Kündigungen für unwirksam. Hinsichtlich der ersten Kündigung fehle es bereits an einer Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit gemäß § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Seine Erkrankungen seien vollständig ausgeheilt.

Die Arbeitgeberin hält eine Massenentlassungsanzeige bei krankheitsbedingten Kündigungen nicht für erforderlich. Die überdurchschnittlichen Fehlzeiten des Klägers indizierten eine negative Gesundheitsprognose. Dessen Ausfallzeiten hätten zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen und Störungen im Betriebsablauf geführt.

Das sagt das Gericht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat der Kündigungsschutzklage ebenso wie das Arbeitsgericht Düsseldorf stattgegeben: Beide Kündigungen sind rechtsunwirksam.

Die erste Kündigung scheitere bereits an der fehlenden Massenentlassungsanzeige. Nach dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck von § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bestehe die Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit auch bei krankheitsbedingten Massenentlassungen.

Die ausdrückliche Anregung im Gesetzgebungsverfahrens, personen- und verhaltensbedingte Entlassungen von der Anzeigepflicht auszunehmen, habe der Gesetzgeber nicht aufgegriffen.

Keine negative Gesundheitsprognose

Unabhängig davon seien beide Kündigungen unwirksam, weil sie nicht die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Anforderungen für krankheitsbedingten Kündigungen aufgrund häufiger Kurzzeiterkrankungen erfüllen. Die konkreten Krankheitszeiten des Arbeitnehmers, die in 2020 wieder abfallen, begründeten nicht die notwendige negative Gesundheitsprognose.

Eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung der Arbeitgeberin liege nicht vor: Diese musste nur in einem Jahr Entgeltfortzahlungskosten von mehr als 42 Tagen aufwenden. Die aufgrund von krankheitsbedingten Ausfällen auch kurzfristig erforderliche Anpassung des Dienstplans alleine begründet keine erhebliche Betriebsablaufstörung. Es handelt sich um eine Maßnahme, die jedem krankheitsbedingten Arbeitsausfall immanent ist.

Das LAG hat die Revision nicht zugelassen, weil beide Kündigungen bereits auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu häufigen Kurzzeiterkrankungen unwirksam sind.

Beim LAG Düsseldorf sind weitere zumindest teilweise parallel gelagerte Kündigungsschutzverfahren anhängig. Laut der Pressemitteilung des Gerichts hat das LAG auch bereits in einem weitgehend parallel gelagerten Fall der Kündigungsschutzklage stattgegeben.

Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, dass auch eine so bekannte vermeintlich bekannte Rechtsnorm wie die Anzeigepflicht nach § 17 KSchG noch für Überraschungen sorgen kann. Wichtig ist der Hinweis des Gerichts, dass auch eine Vielzahl von personen- und verhaltensbedingte Kündigungen in einem bestimmten Zeitraum anzeigepflichtig ist.

Der Betriebsrat sollte hierbei gleich an sein eigenes Beteiligungsrecht am Anzeigeverfahren nach § 17 Absätze 2 und 3 KSchG denken - denn neben der Arbeitsagentur muss der Arbeitgeber auch den Betriebsrat vorab unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben - auch gegenüber der Arbeitsagentur.

Auch bei einem Massenverfahren muss der Arbeitgeber jede krankheitsbedingte Kündigung im Einzelfall rechtfertigen können. Etwaige Versuche, sich im Schnellverfahren kranke oder missliebige Mitarbeiter vom Halse zu schaffen, können vor Gericht ebenso schnell scheitern, wie die Entscheidungen des LAG Düsseldorf belegen.


© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG Düsseldorf (15.10.2021)
Aktenzeichen 7 Sa 405/21
LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 15.10.2021
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