Arbeitsvertrag

Mehrstufige Ausschlussfrist für Spesen ist nichtig

04. Mai 2020
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Quelle: © bluedesign / Foto Dollar Club

Eine Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag ist unangemessen benachteiligend und nichtig, wenn danach der Arbeitnehmer seine Forderung selbst dann einklagen muss, wenn der Arbeitgeber sie bereits anerkannt hat.Von Bettina Krämer.

Darum geht es:

Ein als Kraftfahrer beschäftigter Arbeitnehmer verlangte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses die Bezahlung von Spesen  in Höhe von Euro 1.704,00 vom Arbeitgeber. Der Arbeitgeber meinte die Ansprüche seien wegen Nichteinhaltung von Ausschlussfristen verfallen.

Der Arbeitsvertrag regelt:

Ȥ 17 Verfallfristen

 (1) Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.             

(2) Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab, oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs dagegen, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.«

 Das Arbeitsgericht (ArbG) Paderborn gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm wies sie in der Berufung ab (LAG Hamm 16.11.2018 – 16 Sa 713/18).

Das sagt das BAG

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht.

Ausschlussfristen sind häufig in zwei Stufen geregelt: Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen bzw. erlöschen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich geltend gemacht werden (erste Stufe). Lehnt der andere Teil die Forderung ab bzw. schweigt darauf, verfällt der Anspruch auch dann, wenn nicht Klage erhoben wird (zweite Stufe). Das BAG hat sich hier mit der zweiten Stufe der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist auseinandergesetzt. Die Richter urteilten, dass die Formulierung des Arbeitgebers zur zweiten Stufe intransparent, und damit unwirksam war (§ 307 BGB).

Zweite Stufe der Ausschlussfrist war irreführend

Die Formulierung im Arbeitsvertrag hätten einem verständigen Arbeitnehmer suggeriert, er müsse den Anspruch ausnahmslos innerhalb der vorgesehenen Ausschlussfrist auch dann gerichtlich geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Erfüllung des Anspruchs zugesagt oder den Anspruch anerkannt oder streitlos gestellt hat. Die Klausel habe irregeführt und sei deshalb geeignet, den Arbeitnehmer davon abzuhalten, sich auf seine Rechte zu berufen. Dies sei vorliegend anzunehmen, denn die in Rede stehende Klausel verlange vom Anspruchsteller ausnahmslos, den Anspruch zur Vermeidung seines Verfalls gerichtlich geltend zu machen.

Arbeitnehmer kann seine Spesen noch einfordern

Durch Unwirksamkeit dieser Bestimmung wurde die gesamte Regelung zur zweiten Stufe unwirksam. Die Richter nahmen eine einheitliche Regelung an, die nicht teilbar ist und nur insgesamt wirksam oder unwirksam kann konnte. Damit hatte der Arbeitnehmer seine Forderung rechtzeitig geltend gemacht und erhielt den Spesenanspruch zugesprochen. Der Arbeitgeber muss bezahlen.

Hinweis für die Praxis

Das BAG hat sich in vielen Urteilen mit Fragen rund um die Ausschlussfristen befasst. Nun hat das BAG durch vorliegendes Urteil die Hürde für die Wirksamkeit solcher Klauseln nochmals erhöht.  Ausschlussfristen sind für die Rechtspraxis sehr wichtig. Jedes Gericht prüft zuerst, ob ein Anspruch nach dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag verfristet ist und deswegen nicht  besteht. Erst danach prüft das Gericht die Frage, ob der Anspruch begründet sein könnte.

An sich können in Formulararbeitsverträgen zweistufige Ausschlussklauseln wirksam vereinbart werden. Sie unterliegen der Kontrolle für allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) An Verständlichkeit und Transparenz solcher Bestimmungen bestehen strenge Anforderungen (§ 307 BGB).

Mehrstufige Ausschlussfristen sind erlaubt

Das BAG  hat in einem anderen Rechtsstreit eine zweistufige Ausschlussklausel für wirksam erklärt. Darin lautete die Fristvorgabe für die zweite Stufe: »Lehnt die andere Partei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird« (BAG 17.04.2019 - 5 AZR 331/18).

Das vorliegende BAG-Urteil dürfte an den massenweise vereinbarten Ausschlussfristen in Tarif- oder Arbeitsverträgen oft nichts ändern. Es behandelte den Sonderfall, dass der Arbeitnehmer selbst dann Klage erheben müsste, wenn der Arbeitgeber die Forderung bereits anerkannt hat.

Um Ausschlussfristen zu wahren, sollten Arbeitnehmer/innen generell ihre Forderungen lieber einmal mehr geltend machen. Der Teufel steckt oft im Detail, so dass es im Zweifel sinnvoll ist, Rechtsberatung einzuholen. Betriebsräte können keine AGB-Kontrolle der Arbeitsverträge betreiben, aber die Arbeitnehmer über Ausschlussfristen beraten und auf diese hinweisen.

Bettina Krämer LL.M., DGB Rechtsschutz GmbH

Quelle

BAG (03.12.2019)
Aktenzeichen 9 AZR 44/19
Diese Entscheidungsbesprechung ist Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat vom 6.5.2020.
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