Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Menschen- und Umweltrechte schützen

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Quelle: © alibaba / Foto Dollar Club

Seit Januar 2023 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Es bringt neue menschen- und umweltrechtliche Verpflichtungen für Unternehmen. Für Aufsichtsräte ist dies bereits ein wichtiges Thema. Was Betriebsräte und Wirtschaftsausschüsse dabei zu beachten haben, zeigen Anna Gilsbach und Raphaël Callsen in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 1/2023.

Ausdrücklich erwähnt ist im neuen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) nur der Wirtschaftsausschuss, nicht aber der Betriebsrat selbst. Er kann jedoch die bekannten Instrumente aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nutzen, um zum Schutz der Menschenrechte innerhalb der Lieferkette beizutragen.

Neue gesetzliche Sorgfaltspflichten für Unternehmen

Ab dem 1.1.2023 werden Unternehmen bundesgesetzlich durch das LkSG verpflichtet, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten zu beachten. Es müssen ein Risikomanagement eingeführt, Risikoanalysen durchgeführt sowie Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergriffen, ein Beschwerdefahren eingerichtet und alles fortlaufend dokumentiert werden.

Die Sorgfaltspflichten beziehen sich auf die gesamte Lieferkette weltweit, selbstverständlich auch in Deutschland oder Nachbarländern. Konkret ist etwa Risiken von Verstößen z. B. gegen Gewerkschaftsrechte, das Verbot von Kinderarbeit, Zwangsarbeit und Sklaverei vorzubeugen. Auch gegen verbotene Ungleichbehandlung, Nichteinhaltung von Arbeitsschutzvorschriften und die Vorenthaltung angemessener Löhne – nicht nur, aber auch Mindestlöhne – ist Vorsorge zu treffen; Verletzungen müssen beendet werden. Betrifft dies zunächst nur Unternehmen mit in der Regel 3.000 im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer und ins Ausland entsandte Beschäftigte zählen mit), sinkt die Schwelle nach einem Jahr, ab dem 1.1.2024, auf 1.000 Beschäftigte.

Eine weitere Absenkung durch EU-Recht ist zu erwarten. Im Konzern werden die Beschäftigten sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften mitgerechnet. Auf die Rechtsform des Unternehmens kommt es nicht an. Es gibt »keinerlei Beschränkungen«, sodass auch juristische Personen des öffentlichen Rechts erfasst sind, jedenfalls soweit sie unternehmerisch am Markt tätig sind.

Wichtig für Beschäftigte und Betriebsräte

Von den gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen berühren die folgenden Beschäftigte in Deutschland und ihre Interessenvertretung besonders: Es muss ein angemessenes und wirksames Risikomanagement eingerichtet und in allen maßgeblichen Geschäftsabläufen verankert werden. Dazu gehört die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit, z. B. durch Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten.

Die Interessen u. a. der Beschäftigten des Unternehmens müssen bei der Einrichtung und (laufend) bei der Umsetzung des Risikomanagementsystems berücksichtigt werden. Daneben ist eine jährliche und anlassbezogene Risikoanalyse vorzunehmen, die mit Befragungen von Beschäftigten einhergehen kann. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen, Präventionsmaßnahmen zu ergreifen und in einer Grundsatzerklärung die Menschenrechtsstrategie nebst Verfahren zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu erklären und Erwartungen an die eigenen Beschäftigten niederzulegen. Hierzu sind u. a. Schulungen »in den relevanten Geschäftsbereichen« und Kontrollmaßnahmen durchzuführen. Darüber hinaus ist ein unternehmensinternes Beschwerdeverfahren einzurichten und eine Verfahrensordnung festzulegen.

Welche Rechte und Möglichkeiten Betriebsräte beim neuen Gesetz haben und wie der Wirtschaftsausschuss seine Informationsrechte nutzen kann, erfahrt ihr in der »Arbeitsrecht im Betreb« 1/2023 ab Seite 23. Den vollständigen Beitrag können Abonnent:innen hier lesen.

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