Mindestlöhne in der Altenpflege steigen

Wie schon bei den letzten Beschlüssen der Pflegekommissionen sind die Mindestlöhne nach Qualifikationsstufe gestaffelt. Sie gelten einheitlich im gesamten Bundesgebiet.
Nächste Erhöhung noch in diesem Jahr
In Deutschland arbeiten rund 1,3 Millionen Beschäftigte in Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mitteilt. Die aktuelle Pflegemindestlohn-Verordnung ist noch bis 31. Januar 2024 gültig. Sie sieht vor, dass die Mindestlöhne für Pflegehilfskräfte derzeit 13,90 Euro, für qualifizierte Pflegehilfskräfte 14,90 Euro und für Pflegefachkräfte 17,65 Euro betragen. Sie steigen zum 1. Dezember 2023 noch einmal auf 14,15 Euro, 15,25 Euro und 18,25 Euro. Die jetzt veröffentlichte Empfehlung der Kommission soll dann die Zeit bis Mitte 2026 abdecken.
Die Pflegekommission empfiehlt:
- Für Pflegehilfskräfte eine Anhebung auf 16,10 Euro pro Stunde,
- für qualifizierte Pflegehilfskräfte auf 17,35 Euro pro Stunde
- und für Pflegefachkräfte auf 20,50 Euro pro Stunde.
Die Erhöhung soll in zwei Schritten erfolgen:
1. Für Pflegehilfskräfte:
ab 01.05.2024 15,50 €
ab 01.07.2025 16,10 €
2. Für qualifizierte Pflegehilfskräfte
(Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit):
ab 01.05.2024 16,50 €
ab 01.07.2025 17,35 €
3. Für Pflegefachkräfte:
ab 01.05.2024 19,50 €
ab 01.07.2025 20,50 €
Für Beschäftigte in der Altenpflege empfiehlt die Pflegekommission weiterhin:
einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub (über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus) von neun Tagen im Kalenderjahr (bei einer Fünf-Tage-Woche).
Empfehlung wird verbindlich
Die Erhöhungen sollen nach der Pflegekommission eine Laufzeit bis 30. Juni 2026 haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) will die Empfehlung der Pflegekommission wie in den Vorjahren mit einer neuen Pflegemindestlohn-Verordnung umstzen. Damit werden die empfohlenen Pflegemindestlöhne wie auch der Anspruch auf Mehrurlaub allgemein verbindlich – eventuell höhere Ansprüche können sich aus Arbeits- oder Tarifvertrag ergeben.
Quelle:
BMAS, Pressemitteilung vom 29.8.2023
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