Minijobber bekommen Lohn trotz Kurzarbeit im Betrieb

Das war der Fall
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Arbeitgebers, einer im Rahmen eines Minijobs geringfügig Beschäftigten für den Monat April 2020, während der Filialschließung wegen der Corona-Pandemie aufgrund behördlicher Anordnung, den Lohn auszuzuahlen. Der Arbeitgeber ist der Auffassung, das Betriebsrisiko nicht tragen zu müssen.
Das sagt das Gericht
Die geringfügig Beschäftigte hat Anspruch auf den vereinbarten Lohn für den Monat April 2020. Ihr Arbeitgeber war in Annahmeverzug gemäß § 615 Satz 1 und Satz 3 BGB. § 615 Satz 3 BGB betrifft alle Fälle, in denen der Arbeitgeber aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen notwendige Arbeitsmittel nicht zur Verfügung stellen kann.
In diesem Fall komme es nicht auf die Eigenart des Betriebes an – aufgrund der einschlägigen Corona-Allgemeinverfügung wäre es möglich gewesen, die geringfügig Beschäftigte anderweitig einzusetzen. Der Arbeitgeber trägt hier das Betriebsrisiko, dass er aufgrund behördlicher Vorgaben seine Arbeitskräfte nicht wie gewünscht beschäftigen kann. Dass eine Vielzahl von Unternehmen und Arbeitgebern betroffen sind, ändert auf der Ebene der arbeitsvertraglichen Risikozuweisung nichts Entscheidendes. Das LAG verweist wegen fehlender Rechtsprechung zu einer Pandemielage auf die Rechtsprechung zu den Fällen witterungsbedingter Störungen, die zeigt, dass es auf ein Vertretenmüssen des Arbeitgebers gerade nicht ankommt.
Auch die wirksame Anordnung von Kurzarbeit hilft dem Arbeitgeber hier nicht weiter. Diese schließt zwar grundsätzlich den Annahmeverzug aus, allerdings nicht bei geringfügig Beschäftigten. Denn das sozialversicherungsrechtliche Konstrukt der Kurzarbeit geht von einer Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung aus, die hier fehlt. Das Betriebsrisiko spiegelt den betriebswirtschaftlichen Vorteil, den das Unternehmen durch den Einsatz von geringfügig Beschäftigten Arbeitnehmern erzielt.
Das muss der Betriebsrat wissen
Die Entscheidung zeigt: In der Beratungspraxis ist genau zu analysieren, welches rechtliche Konstrukt der Beschäftigung zu Grunde liegt. In diesem Fall hat die geringfügige Beschäftigung Auswirkungen auf das Betriebsrisiko des Arbeitgebers bei Schließung des Geschäfts sowie auf die Frage des Annahmeverzugs – beides entscheidend dafür, was die Mitarbeiterin am Ende im Portemonnaie hat.
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Quelle
Aktenzeichen 11 Sa 1062/20