Arbeitszeugnis

Mit Dank vom Chef!

15. September 2022
Dank Dankeschön thank you business Arbeitgeber Geschäft Geschäftsführung
Quelle: Pixabay.com/de | Bild von Gerd Altmann

Die Firma dankt? Nicht immer! In ein Arbeitszeugnis müssen Arbeitgeber nicht zwingend eine nette Schlussformel schreiben. Steht der Dank allerdings einmal drin, darf der Arbeitgeber ihn selbst dann nicht wieder streichen, wenn er das Zeugnis nachbessern muss – so das LAG Niedersachsen.

Das war der Fall

Nach Ende des Arbeitsverhältnisses bekam eine „Managerin of Administration and Central Services“ ihr Arbeitszeugnis. Darin wurde ihr abschließend für ihre wertvolle Mitarbeit gedankt und ihr Ausscheiden bedauert. Sie verlangte aber vom Arbeitgeber eine bessere Bewertung ihres Arbeits- und Sozialverhaltens. Nach einer Abänderung gab sich die Mitarbeiterin noch nicht zufrieden und verlangte, nun unter anwaltlichem Beistand, erneut die Überarbeitung der Bewertung.

Daraufhin stellte der Arbeitgeber die dritte Version des Arbeitszeugnisses aus. Diesmal zwar mit einer zufriedenstellenden Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens, jedoch nun ohne die Dankesformel am Schluss. Gegen die Streichung der Schlussformel ging die Mitarbeiterin gerichtlich vor.

Das sagt das Gericht

Das LAG gab der Mitarbeiterin Recht.

Der Arbeitgeber kann nicht ohne weiteres nachträglich das Zeugnis abändern. Er ist an den Inhalt grundsätzlich gebunden. Auf die Beanstandung hin, konnte der Arbeitgeber zwar – wie geschehen - die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens ändern, jedoch kann er nicht darüber hinaus unbeanstandete Teile des Zeugnisses, wie eben die Dankesformel, grundlos streichen. Diese Rechtsansicht leitet sich aus dem Maßregelungsverbot des § 612a BGB ab, das auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses noch Wirkung hat.

Eine Ausnahme wäre nur dann möglich, wenn dem Arbeitgeber nachträglich Umstände bekannt werden, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Das lag aber nicht vor.

Weiter stellt das LAG klar: Wenn es nicht bereits in das Arbeitszeugnis aufgenommen wurde, kann ein Beschäftigter grundsätzlich keine Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel verlangen.

Hinweis für die Praxis

§ 109 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) gibt Arbeitnehmern gegenüber Arbeitgebern einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Wie gezeigt, leitet sich daraus aber kein Anspruch auf eine Dankes- oder Wunschformel ab.

© bund-verlag.de (ca)

Quelle

LAG Niedersachsen (12.07.2022)
Aktenzeichen 10 Sa 1217/21
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