Baden-Württemberg

Mit befristeten Einstellungen die Mitbestimmung aushebeln?

13. Juli 2022
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Quelle: © Style Media & Design / Foto Dollar Club

Bei Einstellungen von Beschäftigten, die voraussichtlich nicht länger als zwei Monate beschäftigt sein werden, bestimmt der Personalrat nicht mit. So die Sonderregelung des § 75 Abs. 1 Satz 1 LPVG-BW – ein Einfallstor für den Ausschluss der Mitbestimmung. Uwe Melzer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, erläutert es in Ausgabe 6-7/2022 von »Der Personalrat«!

Die Regelung des § 75 Abs. 1 Satz 1 Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg (LPVG-BW) fand in der Praxis bislang kaum Beachtung und führte ein Nischendasein, sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur. Doch kommt sie aktuell – auch aufgrund der Corona-Lage – verstärkt zum Einsatz.

 

Systematische Befristung auf zwei Monate: Entfall der Mitbestimmung

Die regelmäßige Befristung von Neueinstellungen auf einen Zeitraum von unter zwei Monaten kann zu dem vollständigen Entfall der Mitbestimmung bei Einstellungen/Befristungen führen.

Wie kommt es dazu? Eine Dienststelle vereinbart regelmäßig neue Arbeitsverhältnisse, zunächst befristet auf maximal zwei Monate. Sie vertritt die Auffassung, dass bei solchen Einstellungen/Befristungen der Personalrat nicht zu beteiligen sei, weil die Einstellung/Befristung ja nur für maximal zwei Monate erfolgt (siehe § 75 LPVG-BW). Nach Ablauf der Befristung wird dann dem Personalrat mitgeteilt, dass das bisher auf maximal zwei Monate befristete Arbeitsverhältnis nun dauerhaft entfristet wird. Eine Mitbestimmung bei der Entfristung eines Arbeitsverhältnisses ist im LPVG-BW nicht ausdrücklich geregelt und bestünde deshalb nicht, meinte die Dienststelle gegenüber dem Personalrat. Damit ist im Ergebnis die Mitbestimmung eines Personalrats bei erstmaligen Einstellungen/Befristungen vollständig entfallen.

Das sagt die Rechtsprechung

► BVerwG: Beteiligungsrecht des Personalrats bei der Entfristung

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll ein Personalrat allerdings bei einer Entfristung genauso wie bei einer Einstellung zu beteiligen sein. Denn sowohl die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags als auch die Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis sind personalvertretungsrechtlich als „Einstellung“ zu werten und unterliegen damit der Mitbestimmung der Personalvertretung (BVerwG 1. 2. 1989 – 6 P 2/86).

Folgt man dieser Auffassung, dann ist der Personalrat auch bei der Entfristung (auch eines bis zur Entfristung mitbestimmungsfrei nur bis zwei Monate befristeten Arbeitsverhältnisses) zu beteiligen – allerdings zeitlich eben erst zwei Monate nach der bereits erfolgten (erstmaligen) Neueinstellung.

► VGH Baden-Württemberg: Entfristung kann mitbestimmungsfrei erfolgen

In eine andere Richtung deutet eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg. Nach einer neuen Entscheidung ist ein Personalrat jedenfalls bei der vertraglich vereinbarten Fortführung eines Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus nicht zu beteiligen, weil es für eine Mitbestimmung bei einer solchen „Fortführung durch Entfristung oder Befristung“ keine Rechtsgrundlage im LPVG-BW gibt (VGH Baden-Württemberg 3. 3. 2021 – PL 15 S 3539/20).

Neugierig geworden?

Den kompletten Beitrag von Uwe Melzer finden Sie in »Der Personalrat« Ausgabe 6-7/2022.

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