Arbeitszeitgestaltung

Mitbestimmen bei Dienstplänen

28. März 2022 Dienstpläne
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Quelle: © Gordon Bussiek/ Foto Dollar Club

Arbeit in Schichten oder nach Einsatzplan: Zu selten bieten sich den Beschäftigten Einflussmöglichkeiten, damit ihre privaten Belange und ihre Gesundheit adäquat beachtet werden. Sebastian Lohneis und Georg Sendelbeck zeigen in »Gute Arbeit« 2/2022, dass private Anliegen der Beschäftigten bei der Dienstplanung zu beachten sind und die Mitbestimmung starke Akzente setzen kann.

Der Gesetzgeber hat dem Betriebsrat (BR) bei der Aufstellung von Dienstplänen ein weitgehendes Mitbestimmungsrecht für das Feld der betrieblichen Arbeitszeit zuerkannt. Zweck der Mitbestimmung ist es, die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Lage ihrer Arbeitszeit, bei der Freizeitplanung und beim Arbeits- und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen.

Keine de facto Dauerbereitschaft zulassen

Die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) stellt den Zweck der Mitbestimmung klar: Die Interessen der Belegschaften an einer sinnvollen Abfolge der Arbeitszeit und der Freizeit werden vom BAG als gerechtfertigt angesehen. In der betrieblichen Praxis sieht dies aber oft anders aus. Nicht selten befinden sich eingeplante Beschäftigte in einer Art »Dauerbereitschaft«.

Private Belange durchsetzen

Es ist eine grundlegende Aufgabe des Betriebsrats (aus § 80 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG), die Work-Life-Balance zu fördern. Mit den Regelungen in § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG wird dem Betriebsrat für den Bereich der Dienstplangestaltung ein starkes Mitgestaltungsrecht eingeräumt.

Der BR hat, soweit keine abschließende gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung besteht, gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG beim Beginn und dem Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen. Dies gilt auch bei einer vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeiten: also etwa bei Überstunden.

Eckpunkte der Rechtsprechung

Die einschlägige Rechtsprechung verdeutlicht, dass der BR in Bezug auf Dienstpläne über ein »scharfes Schwert« in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht verfügt. § 87 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG verlangt nämlich vom Grundsatz her eine durch BR-Beschluss herbeigeführte Zustimmung zu jedem Dienstplan, mit dem der Arbeitgeber die Arbeitszeit der davon betroffenen Beschäftigten verbindlich festlegen will.

Mitbestimmungspflichtig ist der gesamte Dienstplan und dessen nähere zeitliche Ausgestaltung - bis hin zur Zuordnung der Beschäftigten zu den einzelnen Diensten. Damit nicht genug: Der BR hat auch mitzubestimmen, wenn der einmal vereinbarte Dienstplan geändert werden soll, wenn also z.B. in Abweichung von einem Jahresdienstplan Dienste ersatzlos gestrichen oder ein einzelner Dienstplan personell verändert werden soll. Wird der BR bei der Aufstellung oder Änderung von Dienstplänen nicht ordnungsgemäß beteiligt, sind die einseitig vom Arbeitgeber vorgegebenen Dienste grundsätzlich unverbindlich für die Beschäftigten.

Die Betriebsparteien sollten von vornherein »Spielregeln« festlegen, wie mit kurzfristigen Dienstplanänderungen umgegangen wird.

  • Hierzu gehört etwa die Regelung, welche Beschäftigten angesichts familiärer Verpflichtungen kurzfristig eingesetzt werden können und welche nicht.
  • Weiterhin bedeutsam ist die Festlegung, dass der Stand der Gleit- oder Arbeitszeitkonten berücksichtigt wird (kein Einsatz ab XX Plusstunden).
  • Der genehmigte Urlaub sollte stets Vorrang haben (auch Beachtung des Stands der Urlaubskonten).

Der Beitrag in »Gute Arbeit« 2/2022 enthält weitere Eckpunkte zur Gestaltung von Dienstplänen sowie die ständige Rechtsprechung zum Thema. Hier gehts zum Inhaltsverzeichnis der Ausgabe.

Weitere Informationen

Den umfassenden Beitrag von S. Lohneis und G. Sendelbeck »Mitbestimmen bei Dienstplänen« im Titelthema »Gute Arbeit« 2/2022 lesen (S. 8 ff.). Außerdem im Titelthema der Ausgabe »Dienstplangestaltung – Beschäftigte beteiligen, die Mitbestimmung nutzen«:

  • T. Kühn, I. Roth: »Beteiligung an Dienstplänen ist Wertschätzung« (S. 13 ff.)
  • T. Michel, »Dienstplan, Heim, Kind und Hund« (S. 17 ff.)

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