Arbeitszeit

Mitbestimmen bei Überstunden und Mehrarbeit

18. Oktober 2022
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Quelle: © Joachim Wendler / Foto Dollar Club

Personalräte haben bei der Arbeitszeit umfangreich mitzubestimmen. Bei Überstunden und Mehrarbeit sind die Mitbestimmungsrechte, sofern konsequent genutzt, ein Tool im Kampf um Entlastung der Beschäftigten und Neueinstellungen. Wie das geht, erläutert Sandra Kunze, Fachanwältin für Arbeitsrecht, in Ausgabe 10/2022 von »Der Personalrat«.

Will der öffentliche Dienstherr Überstunden oder Mehrarbeit anordnen, muss die Dienststellenleitung zuvor den Personalrat beteiligen (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG). Ist davon zugleich die Lage der Arbeitszeit betroffen, hat der Personalrat auch nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG mitzubestimmen. Der Personalrat bestimmt in diesen Fällen uneingeschränkt mit.

Was sind Überstunden und Mehrarbeit?

In der Praxis werden alle möglichen Definitionen verwendet und können je nach »Tradition« in der Dienststelle unterschiedliche Bedeutungen haben.

Das BPersVG hat keine eigene Definition. Deshalb greifen die Gerichte auf die Definitionen in § 7 Abs. 7 und Abs. 8 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst / - der Länder (TVöD/TV-L) und § 88 Bundesbeamtengesetz (BBG) bzw. die beamtenrechtlichen Landesregelungen zurück. Dort sind auch die Voraussetzungen für die Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit geregelt. Indem diese Vorschriften Überstunden und Mehrarbeit auf »betriebliche/dienstliche Notwendigkeiten« und »zwingende dienstliche Verhältnisse« beschränken, soll verhindert werden, dass Beschäftigte über die jeweilige regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht werden.

Aber letztlich lässt sich vereinfacht sagen: Überstunden und Mehrarbeit fallen an, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beschäftigten auf Anordnung des Dienstherrn überschritten wird.

Was sollen Personalräte prüfen?

Die Mitbestimmung soll die Beschäftigten vor übermäßiger zeitlicher Inanspruchnahme schützen.

Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG erstreckt sich also darauf, ob überhaupt Mehrarbeit und Überstunden angeordnet werden, in welchem Umfang, wie die Überstunden bzw. Mehrarbeit auf die einzelnen Wochentage verteilt werden und zu welcher Uhrzeit sie stattfinden sollen. Der Personalrat soll insbesondere prüfen, ob die Regelungen des Tarifvertrags bzw. des Beamtenrechts und ob arbeitszeitrechtliche Bestimmungen eingehalten wurden. Der Personalrat soll auch darauf hinwirken, dass die berechtigten Wünsche einzelner Beschäftigter hinsichtlich der zeitlichen Lage ihrer Arbeitszeit in Einklang mit den dienstlichen Interessen gebracht werden, also im größtmöglichen Rahmen berücksichtigt werden.

Neugierig geworden?

Den kompletten Beitrag von Sandra Kunze finden Sie in »Der Personalrat« Ausgabe 10/2022.

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© bund-verlag.de (fk)

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