Mitbestimmen bei befristeten Arbeitsverträgen

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ermöglicht den Abschluss eines Arbeitsvertrages auf bestimmte Zeit. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen der Sachgrundbefristung und der Zeitbefristung.
Bei welchen Gründen eine Sachgrundbefristung insbesondere in Frage kommt, regelt § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 TzBfG. Das ist z.B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird oder der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.
Mitbestimmung des Betriebsrats
Der Betriebsrat ist verpflichtet, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze durchgeführt werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Darunter fällt auch die Überwachung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, sofern Beschäftigte befristet eingestellt werden.
Bei erstmaligem Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags ist der Betriebsrat unter Mitteilung der Eingruppierung anzuhören (§ 99 Abs. 1 BetrVG). Gleiches gilt für die Verlängerung einer Befristung oder die unbefristete Übernahme. Auch die Versetzung und Umgruppierung eines befristeten Arbeitsnehmers unterliegen der Anhörungspflicht des Arbeitgebers.
Was der Betriebsrat bei der Einstellung befristet Beschäftigter prüfen muss, wie seine Beteiligung bei der Personalplanung und der Übernahme von befristeten Beschäftigten aussieht plus Fragenkatalog bei der Personalplanung, lesen Sie in der Januar-Ausgabe von »Betriebsrat und Mitbestimmung«.
Außerdem in der Ausgabe 1/2020:
- Verhandlungsstrategien des Arbeitgebers durchschauen
- Aktuelles: Kann der Betriebsrat die Zeiterfassung erzwingen?
- 7 Fragen zur Arbeitszeit von Betriebsratsmitgliedern
- Rechtsprechung: Betriebsrat bestimmt bei Compliance mit
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