Mitbestimmung bei Mehrarbeit und Überstunden
Da es keine ausdrückliche gesetzliche Definition der Begriffe „Mehrarbeit“ und „Überstunden“ gibt, werden die Bezeichnungen häufig synonym verwendet. Selbst der Gesetzgeber nutzt sie nicht einheitlich. Allgemein wird unter Mehrarbeit diejenige Arbeitszeit verstanden, welche über die gesetzliche oder tarifliche Höchstarbeitszeit hinausgeht (z. B. § 3 Arbeitszeitgesetz – ArbZG). Mehrarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes übersteigt die tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden und muss innerhalb von 24 Wochen ausgeglichen werden.
Unter Überstunden wird allgemein die Arbeitszeit verstanden, die über die individuelle Arbeitszeit hinaus geht. Nur wenn Arbeitnehmer*innen mit Überstunden einverstanden sind oder ihre Bereitschaft dazu schon im Arbeitsvertrag unterschrieben haben, kann der Arbeitgeber die zusätzliche Arbeitskraft im Rahmen seines Weisungsrechts (nach § 106 Gewerbeordnung – GewO) anordnen.
Leisten Beschäftigte über einen längeren Zeitraum Überstunden, tritt alsbald eine (finanzielle) Gewöhnung ein, die nicht selten zu erheblichem Unmut führt, wenn die Überstunden wegfallen. Beschäftigte haben jedoch keinen Anspruch auf Überstunden und selbst nach langer Praxis ist kein Anspruch aus einer betrieblichen Übung entstanden, so eine Grundsatzentscheidung des BAG (25. 10. 1977 – 1 AZR 452/74).
Nach einer Entscheidung des BAG (10.4.2013 – 5 AZR 122/12) können vier Arten von Überstunden unterschieden werden. Welche das sind, was für besondere Personengruppen gilt und welche Beteiligungsrechte der Betriebsrat hat, lest Ihr in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 5/2025. Abonnent*innen können den vollständigen Beitrag hier lesen.
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