Mitbestimmung bei der Eingruppierung

Sind in einem Unternehmen regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen beschäftigt, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Eingruppierung eines Beschäftigten anhören (§ 99 Abs. 1 BetrVG). Die Eingruppierung in eine betriebliche Vergütungsordnung erfolgt in den meisten Fällen im Zuge einer Einstellung. Daher kommen diese beiden personellen Einzelmaßnahmen (Einstellung und Eingruppierung) in der Regel im »Tandem«.
Mit der Anhörung soll der Betriebsrat die Möglichkeit erhalten, seinem gesetzlichen Überwachungsauftrag zur Einhaltung geltender Rechtsgrundlagen (z. B. Gesetze, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen) nachkommen zu können. Zusätzlich soll sichergestellt werden, dass die Eingruppierung in das betriebliche Entgeltsystem gerecht unter der Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (BAG 13.11.2013 – 4 ABR 16/12, Rn. 17) transparent und diskriminierungsfrei erfolgt.
Inhalt der Anhörung
Da es sich bei der Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG um eine personelle Einzelmaßnahme handelt, hat der Arbeitgeber den Betriebsrat bei der Anhörung einerseits über die an dem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten und Anforderungen zu informieren (Tätigkeitsbeschreibung), andererseits über die fachlichen und persönlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen des einzustellenden Beschäftigten zu unterrichten.
Über welche Kriterien der Betriebsrat genau infomiert werden muss und wie seine Zustimmungs- und Zustimmungsverweigerungsgründe aussehen, lest Ihr im Beitrag »Diese Rechte hat der Betriebsrat bei der Eingruppierung« von Dr. Christiane Jansen in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 7/2023. Außerdem gibt es als Arbeitshilfen eine Checkliste zur Anhörung und eine Übersicht zu den Zustimmungsverweigerungsgründen. Abonnent:innen können den vollständigen Beitrag hier lesen und finden die Checkliste und die Übersicht hier.
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