Keine Mitbestimmung bei ehrenamtlicher Vergütung

Betriebsrat und Arbeitgeber streiten darüber, ob die Entscheidung des Arbeitgebers, für bestimmte Mitarbeiter einen Teil des Entgelts in Gestalt einer sogenannten Übungsleiterpauschale auszuzahlen, mitbestimmungspflichtig ist.
Bei der Übungsleiterpauschale handelt es sich um eine Vergünstigung im Steuerrecht (§ 3 Nr. 26 EStG). Von der Pauschale profitieren nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten.
Das war der Fall
Arbeitgeber und Beschäftigte vereinbaren, dass ein Teil des Entgelts für die Angestellten an einer Schule als ehrenamtliche Übungsleiterpauschale und damit deutlich steuervergünstigt ausgezahlt wird. Der Betriebsrat folgert daraus, diese Verfahrensweise sei nicht ohne seine Mitbestimmung möglich, da es um Entgeltgrundsätze ginge.
Der Arbeitgeber hingegen ist der Ansicht, das bloße Anwenden der gesetzlichen Bestimmungen bedeute nicht, dass er Entlohnungsgrundsätze im Betrieb aufstellen wolle, die dann eine Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) erforderten.
Das sagt das Gericht
Die sog. »Übungsleiterpauschale« bezeichnet per se weder eine besondere arbeitsrechtliche Methode der Entgeltfindung noch eine besondere Strukturform des Entgelts oder eine nähere Vollzugsform. Es handelt sich vielmehr um einen rein steuerrechtlichen Begriff (§ 3 Nr. 26 EStG), wonach der Arbeitnehmer für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten einen Betrag von 2.400,-- Euro - nämlich die sog. Übungsleiterpauschale - als Werbungskosten von seinem Gehalt absetzen kann.
Das heißt aber auch: Durch das Anwenden der Übungsleiterpauschale ändert sich am Brutto-Gehalt nichts, das Entgeltsystem wird nicht berührt. Lediglich im Netto-Betrag ergeben sich Unterschiede. Es handelt sich also um eine bestimmte Art der lohnsteuerrechtlichen Behandlung des nach den einschlägigen tariflichen Regelungen verdienten Entgelts des Arbeitnehmers. Diese Verfahrensweise des Arbeitgebers ist – so das Gericht klipp und klar – nicht mitbestimmungspflichtig.
bund-verlag.de ( fro)
Quelle
Aktenzeichen 10 TaBV 14/18