Mobile Arbeit

Mitbestimmung bei mobiler Arbeit

24. Januar 2022 Mobile Arbeit, Mitbestimmung
Homeoffice
Quelle: pixabay

Betriebsräte haben ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit. Das hat das Betriebsrätemodernisierungsgesetz durch eine Ergänzung im BetrVG klargestellt. Was das im Einzelnen bedeutet, zeigt Dr. Christiane Jansen in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 1/2022.

Wo liegt der Unterschied zwischen Telearbeit, Homeoffice und mobiler Arbeit? Diese Frage taucht in der Praxis sehr häufig auf. Wer dazu vom Gesetzgeber im Zuge des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes auf Klarstellung gehofft hatte, bleibt leider auch weiterhin im Unklaren. Im Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung wurde angekündigt, hier Klarheit schaffen zu wollen. Kriterien zur Bestimmung der unterschiedlichen Arbeitsformen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

► Mobile Arbeit

Hierbei handelt es sich um die weitestgehende Arbeitsform, bei der Beschäftigte von einem nicht näher definierten Arbeitsort ihre Arbeitsleistung erbringen. Dabei kann es sich grundsätzlich um das Arbeiten auf einer Dienstreise, in Rufbereitschaft, auf Montage, bei Kunden oder Lieferanten genauso handeln wie das Arbeiten in der Ferienwohnung, im Café, im angemieteten Co-Workspace oder aber auch zu Hause. Nahezu alle diese Beschäftigten (auch die gewerblichen) arbeiten inzwischen in der Regel mit moderner Informations- und Kommunikationstechnik. Mobile Arbeit kann sowohl die alleinige Arbeitsform sein (z. B. bei Außendienstmitarbeiter:innen), regelmäßig stattfinden (z. B. bei Beschäftigten mit Rufbereitschaft) oder gelegentlich erfolgen (z. B. auf einer Dienstreise). Haben Beschäftigte zusätzlich zum mobilen Arbeiten einen Arbeitsplatz in der betrieblichen Arbeitsstätte, wird häufig von hybrider Arbeit gesprochen.

► Homeoffice

Diese Arbeitsform ist in der Gesetzgebung nur diffus geregelt. Allgemein ist darunter ein gelegentliches, unregelmäßiges und nicht dauerhaftes Arbeiten ausschließlich aus dem häuslichen Umfeld zu verstehen. Auch wenn Arbeitgeber häufig lieber den Begriff »mobiles Arbeiten« oder eigene Wortkreationen verwenden, ist doch nicht selten »Homeoffice« gemeint. So ist es z. B. während der Corona- Pandemie eben ausdrücklich nicht gewollt, dass Beschäftigte mobil von irgendwo arbeiten, sondern aus der häuslichen Arbeitsstätte, um die Ansteckungsgefahr unter Kontrolle zu halten.

► Telearbeit

Auch hier ist der Arbeitsort ausschließlich die häusliche Arbeitsstätte. Die Arbeitsleistung wird regelmäßig, überwiegend und dauerhaft dort erbracht. Damit ist der häusliche Telearbeitsplatz der Tätigkeitsschwerpunkt von Betroffenen. Besteht neben dem Telearbeitsplatz kein betrieblicher Arbeitsplatz, wird von Teleheimarbeit gesprochen. Steht Beschäftigten zusätzlich ein Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung, handelt es sich um alternierende (hybride) Telearbeit. Telearbeit ist im § 2 Abs. 7 Arbeitsstättenverordnung geregelt.

Mitbestimmung des Betriebsrats

Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber einen weiteren Mitbestimmungstatbestand in den § 87 BetrVG mit aufgenommen. In der neuen Nummer 14 des Absatzes 1 heißt es:

»(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: Nr. 14: Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.«

Da mobile Arbeit auch die Tätigkeit im privaten Umfeld umfasst, gilt das Mitbestimmungsrecht auch für Homeoffice und Telearbeit.

Wie die Mitbestimmung des Betriebsrats genau aussieht, welche Themenbereiche in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden können und eine Checkliste zu den Rechten des Betriebsrats bei mobilen Arbeitsformen zeigt Ihnen Dr. Christiane Jansen in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 1/2022, Seite 3-5. Abonnenten können den Beitrag hier lesen.

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