Mobbing im Betrieb – Das kann der Betriebsrat tun
Nicht jede Neckerei oder Streiche gegen Kollegen und Kolleginnen fallen gleich unter Mobbing. Doch andauernde (herabsetzende) Witze über einzelne Beschäftigte, eine derbe Ansprache oder das kollektive Ausschließen aus der betrieblichen Kommunikation können sich durchaus zu Mobbing entwickeln. Ähnlich subjektiv werden Beschäftigte psychische Belastungen aber auch sexuelle Belästigung oder Beleidigung empfinden. Während die eine Person sich sehr schnell herabgewürdigt, unangemessen oder übergriffig behandelt fühlt, kann dies für eine andere Person mit einer schlagfertigen Antwort oder Gegenaktion problemlos pariert werden.
Psychische Belastungen und Mobbing
Psychische Belastungen können nicht nur durch das Miteinander der Beschäftigten im Betrieb sondern auch durch zahlreiche Einflussfaktoren aus der Arbeitsumgebung, Arbeitsorganisation aber auch aus dem zwischenmenschlichen Miteinander entstehen.
Psychische Belastungen und Mobbing im Betrieb haben weitreichende Folgen. Sie vergiften nicht nur das Betriebsklima, senken die Identifikation mit dem Unternehmen, die Motivation und Arbeitsleistung, sie sind auch geeignet, die Gesundheit der Beschäftigten dauerhaft weitreichend zu schädigen und die Unfallgefahren zu erhöhen. Man sollte also annehmen, dass vor allem Arbeitgeber ein gesteigertes Interesse an einer Reduzierung psychischer Belastungen und der Vermeidung von Mobbinghandlungen haben.
Doch noch immer gibt es Betriebe, in denen Arbeitgeber und verantwortliche Vorgesetzte das Vorhandensein von Mobbing schlicht negieren, oder sich pro Forma auf die Fahne schreiben, dass derartiges Verhalten gegen Unternehmenswerte verstößt und nicht geduldet wird. Doch mit ernstgemeinten, wirksamen Präventivmaßnahmen ist es dann oft nicht weit her. Umso bedeutender ist ein engagiertes Vorgehen des Betriebsrats zum psychischen Gesundheitsschutz der Beschäftigten.
Handlungsmöglichkeiten betroffener Beschäftigter
Das individuelle Beschwerderecht nach § 84 BetrVG gibt Beschäftigten des Betriebs, einschließlich Leiharbeitnehmer:innen und zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Arbeitnehmer:innen das Recht, sich bei den zuständigen Stellen (z. B. Vorgesetzte, Personalabteilung, Compliance-Stelle) des Betriebs zu beschweren, wenn sie sich ungerecht behandelt fühlen oder Missstände im Betrieb feststellen. Voraussetzung ist eine persönliche Betroffenheit. Die Beschwerde kann elektronisch, mündlich oder schriftlich erfolgen. Es ist jedoch ratsam, sie zu Beweiszwecken schriftlich und möglichst detailliert begründet und mit konkreten Forderungen zur Abhilfe einzureichen.
In »Betriebsrat und Mitbestimmung« 12/2024 lest Ihr außerdem:
- Mehr zu den Handlungsmöglichkeiten betroffener Beschäftigter
- Präventive Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats
- Handlungsmöglichkeiten bei psychischer Belastung durch Arbeitsbedingungen
- Handlungsmöglichkeiten bei gesundheitlichen Schäden
- Übersicht zu psychischen Belastungen
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