Mobile Arbeit

Mobile Arbeit: Präsenzpflicht für Personalratsmitglieder?

18. Oktober 2023
Homeoffice
Quelle: iStock.com, Drazen

Ist eine Dienstvereinbarung eine Rechtsgrundlage für Personalratsmitglieder, Personalratsarbeit mobil zu erbringen? Kann die Geschäftsführung des Gremiums es in einer Geschäftsordnung für die Mitglieder regeln? Und kann das gesamte Gremium zeitgleich mobil arbeiten? Wolf Klimpe-Auerbach klärt auf in Ausgabe 10/2023 von »Der Personalrat«.

Die Einführung und Ausgestaltung mobiler Arbeit in der Dienststelle ist nach § 80 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG mitbestimmungspflichtig. Dem Personalrat steht dafür nach § 77 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BPersVG ein − allerdings deutlich eingeschränktes − Initiativrecht zu. Das bedeutet, dass im Fall der Nichteinigung kein Einigungsstellenverfahren stattfindet, sondern die oberste Dienstbehörde stattdessen endgültig entscheidet.

Tarifeinigung über mobile Arbeitsformen

Bei der Ausübung des Mitbestimmungsrechts ist weiterhin zu beachten, dass die Tarifvertragsparteien ver.di und DBB Tarifunion neben dem DigiTV Bund für den Bereich der Verwaltungen und Betriebe des Bundes am 10. 6. 2021 eine Tarifeinigung mit Wirkung vom 1. 1. 2022 über mobile Arbeitsformen erzielt haben, die die gleiche Verbindlichkeit wie ein Tarifvertrag hat. Danach ist im Fall, dass in einer Dienststelle Formen des mobilen Arbeitens zur Anwendung kommen, die Ausgestaltung durch Dienstvereinbarung zu regeln. Dabei ist zu beachten, dass die Funktionsfähigkeit sowie die effektive und effiziente behördliche Aufgabenwahrnehmung in der Dienststelle zu gewährleisten und die Interessen der Beschäftigten angemessen zu berücksichtigen sind.

Anspruch auch für PR-Mitglieder?

Woraus können Personalratsmitglieder einen Anspruch auf mobile Arbeit ableiten, ohne dass sie nach § 10 BPersVG unzulässig benachteiligt werden?

Rechtslage für BR-Mitglieder

Das Bundesarbeitsgericht hat für die mit §§ 10, 51 und 52 BPersVG vergleichbaren Vorschriften der §§ 37 und 78 BetrVG entschieden: Eine Betriebsvereinbarung, die die Inanspruchnahme mobilen Arbeitens durch die anderen Arbeitnehmer ermöglicht, führt für sich genommen nicht zu einem Anspruch des Betriebsrats auf mobiles Arbeiten oder sogar zu einer Benachteiligung gem. § 78 BetrVG.

Personalratsarbeit ist keine Arbeits- oder Dienstleistung

Auch die ehrenamtliche Personalratstätigkeit stellt keine Arbeits- oder Dienstleistung im Sinne der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen oder der beamtenrechtlichen Pflichten dar, so dass Personalräte sich schon deshalb nicht auf die Anwendbarkeit von kollektiven Vereinbarungen zur mobilen Arbeitsleistung berufen dürften, da Gegenstand der Vereinbarungen regelmäßig nur die Voraussetzungen der Erbringung der Arbeits- bzw. Dienstleistung an einem anderen Ort außerhalb der Dienststelle sind. Eine Berechtigung oder sogar ein Anspruch von freigestellten Personalräten auf mobiles Arbeiten lässt sich hiermit nicht begründen.

Neugierig geworden?

Den kompletten Beitrag von Wolf Klimpe-Auerbach finden Sie in »Der Personalrat« Ausgabe 10/2023.
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© bund-verlag.de (fk)

 

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