Betriebsrätemodernisierungsgesetz

Betriebsrätemodernisierungsgesetz beschlossen

24. Mai 2021 Betriebsrat
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Quelle: © Marco2811 / Foto Dollar Club

Mit dem sogenannten Betriebsrätemodernisierungsgesetz sollen die Mitbestimmung gestärkt und der Kündigungsschutz verbessert werden. Der Bundestag hat das Gesetz am 21. Mai 2021 beschlossen.

Das Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt, kurz Betriebsrätemodernisierungsgesetz, sieht unter anderem vor, dass Beschäftigte, die die Gründung eines Betriebsrats organisieren, besser vor Kündigungen geschützt sein sollen. Zudem soll der Anwendungsbereich des vereinfachten Wahlverfahrens ausgeweitet werden. 

Insbesondere richtet sich die angestrebte Modernisierung der Betriebsratsarbeit an der Digitalisierung der Arbeitswelt aus: Im Zuge dieser Entwicklung sind künftig Rechte des Betriebsrats bei der Planung von Arbeitsverfahren und -abläufen beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) im Betrieb vorgesehen. Es können diesbezüglich Sachverständige hinzugezogen werden. Betriebsräte werden die Möglichkeit erhalten, unter selbst gesetzten Rahmenbedingungen und unter Wahrung des Vorrangs der Präsenzsitzung, Sitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuführen. Betriebsvereinbarungen können unter Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur abgeschlossen werden. Auch die Klarstellung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit des Arbeitgebers bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat erhält eine gesetzliche Grundlage.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sind nach der Sitzung des Ausschuss für Arbeit und Soziales am 19. Mai 2021 Ergänzungen zum Regierungsentwurf hinzugekommen, unter anderem beim Wahlrecht: Das Mindestalter für die Wahlberechtigung wurde von der Vollendung des 18. Lebensjahres auf die Vollendung des 16. Lebensjahres abgesenkt. Die Verschwiegenheitspflichten der von Datenschutzbeauftragten beziehen sich auch auf solche Informationen, deren Bekanntgabe an den Arbeitgeber die interessenvertretungsrechtliche Unabhängigkeit des Betriebsrats berühren. Wie für den Sprecherausschuss und den Gesamtsprecherausschuss ist auch für den Konzernsprecherausschuss die Möglichkeit der Sitzungsteilnahme per Video- und Telefonkonferenz gegeben. Mobiles Arbeiten wird durch Regelungen zur Gleichbehandlung beim Unfallversicherungsschutz besser abgesichert.

Lob und Kritik von Arbeitnehmervertretern

Von Gewerkschaftsseite wird das Gesetz im Grunde begrüßt, dennoch gibt es auch Kritik. Die IG Metall bemängelt, dass Wahlinitiator:innen von Betriebsratswahlen künftig zwar besser, aber immer noch nicht umfassend genug geschützt seien. Rückschritte beim außerordentlichen Kündigungsschutz im Vergleich zum Referentenentwurf benennt Johanna Wenckebach von der Hans-Böckler-Stiftung als Kritikpunkt. So sei der Schutz nur fragmentarisch und verfehle das Ziel des Gesetzgebers. Eine weitere Schutzlücke, die dringend geschlossen werden müsse, gebe es bei Befristungen, deren Zahl immer weiter steige.

Lob gab es von Christiane Benner, IG Metall-Vize, zur Absenkung des Wahlalters: »Wir begrüßen ausdrücklich, dass mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz auch die jüngere Generation buchstäblich eine Stimme bekommt. Die Absenkung des aktiven Wahlalters auf 16 Jahre ist eine Stärkung für Auszubildende und junge Beschäftigte, die so Mitbestimmung, Teilhabe und Gestaltung frühzeitig kennen- und schätzen lernen.«

Am 28. Mai 2021 wird sich der Bundesrat abschließend mit dem Gesetzentwurf befassen.

Tipps der Redaktion

Lesen Sie auch: »Nur ein Schritt in die richtige Richtung«. Im Interview erklärt der Arbeitsrechtsexperte Dr. Thomas Klebe, was am Betriebsrätemodernisierungsgesetz gut und weniger gut ist.

Einen detaillierten Überblick zu den geplanten Neuerungen finden Sie hier: Das ändert sich durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz.

© bund-verlag.de (mst)

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