Nacht- und Schichtarbeit gut gestalten

Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Nacht- und Schichtarbeit nach den »gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit« festzulegen. Aber was genau heißt das? Für Nacht- und Schichtarbeit bedeutet es, dass spezielle Voraussetzungen gelten im Hinblick auf
- Vorgaben zur Arbeitszeit
- arbeitsmedizinische Untersuchungen
- Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz bei Gefährdungen der Gesundheit durch Nachtarbeit
- Ausgleich für Nachtarbeit
Betriebsräte müssen diese gesetzlichen Grundlagen also genau kennen, um ihre umfangreichen Mitbestimmungsrechte wahrzunehmen und so den effektiven Schutz der Belegschaft zu gewährleisten.
Mitbestimmung des Betriebsrats
Stehen Gesetz oder Tarifvertrag nicht entgegen, hat der Betriebsrat zum Beispiel mitzubestimmen bei
• der Frage, »ob« im Betrieb in Schichten gearbeitet wird und damit die Einführung/Abschaffung von Schichtarbeit
• der grundsätzlichen Gestaltung des Schichtsystems, also z. B. Beginn und Ende der Schichten, Anzahl der Schichten und die Schichtfolge
• der Aufstellungen jedes einzelnen Schichtplans
Wo der Betriebsrat noch mitbestimmt, erklären Ihnen Nadja Häfner-Beil und Sabrina Bickel in der Ausgabe 5/2020 von »Arbeitsschutz und Mitbestimmung«. Sie bereiten das Thema dort ausführlich für Sie auf – mit konkreten Hinweisen zur gesunden Gestaltung von Schichtplänen und einer Checkliste zur arbeitswissenschaftlichen Bewertung eines Schichtplans.
Außerdem in der Mai-Ausgabe:
- Ergonomie am Notebook im Home-Office
- 7 Fragen zu Mitbestimmung während der Corona-Krise
- Eckpunkte einer Betriebsvereinbarung zur Pandemie
- Rechtsprechung: Beschäftigungsverbot wegen zu kalter Räume
Neugierig geworden?
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