Personelle Einzelmaßnahmen

Neue Aufgabe im Callcenter ist Versetzung

19. Juni 2018 Versetzung
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Quelle: © Coloures-pic / Foto Dollar Club

Ein Wechsel der Mitarbeiter zwischen zwei Aufgabenbereichen eines Betriebes kann eine mitbestimmungspflichtige Versetzung sein. Entscheidend ist, ob überhaupt und wie das gesamte Bild der Tätigkeit sich ändert. Von Yuliya Zemlyankina.

Die Arbeitgeberin erledigt für einen Postdienstleister seinen gesamten Kundenservice. Die Kundenbetreuung ist in die Bereiche Privatkunden- und Geschäftskundenservice aufgeteilt. Die Tätigkeitsinhalte unterscheiden sich erheblich und zwischen den beiden Bereichen wird organisatorisch strengt getrennt.

Bei Bedarf setzte die Arbeitgeberin die Mitarbeiter zwischen diesen beiden Bereichen mal vorübergehend mal dauerhaft und größtenteils ohne Beteiligung des Betriebsrates um. Der Betriebsrat überprüfte diese Praxis gerichtlich und bekam Recht.

Betriebsrat hätte zustimmen müssen

Das LAG stellte fest, dass bei dem Wechsel zwischen den Privat- und Geschäftskundenbereichen, die über einen Monat dauern, es sich um mitbestimmungspflichtige Versetzungen nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) handelte.

Eine Versetzung ist nach § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG gegeben, wenn der Arbeitgeber einen anderen Arbeitsbereich voraussichtlich für länger als einen Monat zuweist oder wenn die Zuweisung mit erheblichen Änderungen der Arbeitsumstände verbunden ist.

Ein anderer Arbeitsbereich wird zugewiesen, wenn sich das gesamte Bild der Tätigkeit so ändert, dass aus Sicht eines die betrieblichen Abläufe kennenden Beobachters eine »andere« Tätigkeit vorliegt.

Anderer Arbeitsbereich zugewiesen

Aus Sicht des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Düsseldorf wird bei dem Wechsel zwischen Privatkunden- und Geschäftskundenservice ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen. Dies ergibt sich bereits aus der unterschiedlichen Art der Tätigkeit.

Die Mitarbeiter des Privatkundenservices bearbeiten ausschließlich die eingehenden Anfragen der Privatkunden und es wird von Montag bis Samstag gearbeitet. Im Geschäftskundenservice werden hingegen von Montag bis Freitag ausschließlich Geschäftskunden betreut.

Mitarbeiter dieses Bereiches dürfen selbst nach außen aktiv agieren, unterstützen die Kunden im Umgang mit der Geschäftskundensoftware, müssen besondere Qualifikationen aufweisen und dürfen Schaden bis 2.500,00 EUR eigenverantwortlich regeln. Außerdem trennt die Arbeitgeberin entschlossen zwischen diesen Bereichen.

Hinweis für die Praxis

Versetzung ist zustimmungspflichtig

Ohne Zustimmung des Betriebsrates darf der Arbeitgeber nicht versetzen. Das Gesetz bestimmt, aus welchen Gründen der Betriebsrat die Zustimmung zu einer geplanten Versetzung verweigern kann (§ 99 Abs. 2 BetrVG).

Der Betriebsrat kann die so­zia­le und persönli­che Zu­mut­bar­keit ei­ner ge­plan­ten Ver­set­zung selbstständig über­prüfen um festzustellen, ob durch die Änderung der äußeren Arbeitsbedingungen wie Schmutz, Lärm, längere Arbeitswege oder der materiellen Arbeitsbedingungen dem Arbeitnehmer Nachteile entstehen (§ 99 Abs. 2 Nr. 4 Be­trVG). Der Betriebsrat darf nach eigener Prüfung abwägen, ob die vor­aus­sicht­li­chen Be­einträchtigungen für den Betroffenen die vom Arbeitgeber mit der Versetzung verfolgten Interessen überwiegen.

Verweigern kann der Betriebsrat seine Zustimmung auch, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass in Folge der geplanten personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist (§ 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG).

Yuliya Zemlyankina, DGB Rechtsschutz GmbH

Quelle

LAG Düsseldorf (31.01.2018)
Aktenzeichen 4 TaBV 113/16
Diese Entscheidungsbesprechung ist Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat vom 20.6.2018.
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