Gezielt geförderte Betriebsrenten

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz sieht eine Vielzahl von Änderungen im Betriebsrenten-, Steuer-, Sozialversicherungs- und Aufsichtsrecht vor. Einige davon sind:
Neuer Förderbetrag für Arbeitgeberzahlungen
Mit dem neuen Gesetz werden Anreize geschaffen, dass Arbeitgeber wieder mehr selbst in die betriebliche Altersversorgung (bAV) für ihre Beschäftigten einzahlen. Dafür wird es ab dem 1. Januar 2018 einen bAV-Förderbetrag geben, der den Aufbau der Betriebsrenten unterstützt.
Wenn der Arbeitgeber für Beschäftigte mit einem monatlichen Brutto-Einkommen bis zu 2.200 Euro zwischen 240 und 480 Euro im Jahr für die bAV zusagt, kann er pro Beschäftigtem bis zu 30 Prozent des eingezahlten Betrages vom Finanzamt erstattet bekommen. Der Zuschuss kann demnach zwischen 72 und 144 Euro im Kalenderjahr liegen. Davon können rund 13,2 Millionen Beschäftigte profitieren, insbesondere Teilzeitbeschäftigte und damit viele Frauen.
Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung
Verbessert wurde auch das Sparen per Entgeltumwandlung. Diese Art der Vorsorge, bei dem Teile des Gehalts steuer- und sozialabgabefrei in Betriebsrentenansprüche umgewandelt werden, hat sich – so die Ansicht der meisten Fachleute – bislang nur gelohnt, wenn der Arbeitgeber kräftige Zuschüsse zu den abgeschlossenen Verträgen gibt. Das konnte er bisher tun, er konnte es aber auch bleiben lassen, obwohl auch er durch Entgeltumwandlung in großem Maße Sozialversicherungsbeiträge spart.
Künftig ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf die in Altersvorsorge umgewandelten Entgeltteile mindestens einen Zuschuss von 15 Prozent zu zahlen. Soweit Arbeitgeberverband und Gewerkschaft das für die jeweilige Branche vereinbart haben, gilt dies bereits 2018, ansonsten für Neuverträge erst ab 2019 und für Altverträge erst ab 2022.
Keine Doppelverbeitragung mehr bei betrieblichen Riester-Renten
Betriebliche Riester-Renten unterliegen bisher der doppelten Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung: in der Anspar- und der Auszahlungsphase. Damit ist ab 2018 Schluss. Für die betrieblichen Riester-Rente gelten dann die gleichen Bedingungen wie für die privaten Riester-Renten: Von den ausgezahlten Renten müssen keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden.
Zudem wird – bei der betrieblichen wie privaten Riester-Renten – die Grundzulage bei der staatlichen Förderung im nächsten Jahr von 154 auf 175 Euro angehoben.
Freibetrag bei der Grundsicherung
Neu ist ab 2018 auch ein Freibetrag in der Grundsicherung, der dafür sorgt, dass eine Anrechnung von Betriebs- und privaten Renten auf die Grundsicherung nur noch eingeschränkt stattfindet.
Wer im Alter nur ein geringes Einkommen hat und deshalb auf die Grundsicherung im Alter angewiesen ist, darf ab 2018 zusätzlich zur Grundsicherung in jedem Fall bis zu 100 Euro pro Monat aus einer privaten, betrieblichen oder sonstigen freiwilligen Altersvorsorge behalten. Maximal gilt 2018 ein Freibetrag von 208 Euro.
Umstrittene Zielrente
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz gibt den Tarifvertragsparteien neue Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten. Neu eingeführt wird zum Beispiel die Möglichkeit, per Tarifvertrag eine reine Beitragszusage in Form der Zielrente zu vereinbaren. Damit verpflichten sich die Arbeitgeber nur noch für die Zahlung eines bestimmten Beitrages zu haften, sie garantieren aber keine bestimmte Leistung. Diese neue Form der bAV ist umstritten.
Einzelheiten und Beispiele zu den neuen Möglichkeiten, die das Betriebsrentenstärkungsgesetz bietet, erläutern Judith Kerschbaumer und Norbert Reuter (ver.di) sowie Kerstin Schminke (IG Metall) im Titelthema »Betriebliche Rente – Was das neue Gesetz bringt« im Heft 11/2017 der »Sozialen Sicherheit«.
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