EU-Datenschutz-Grundverordnung

So funktioniert die neue Datenverarbeitung

EU Datenschutz
Quelle: © bluedesign / Foto Dollar Club

Informationen über Menschen zu sammeln, zu speichern und auszuwerten, ist auch nach dem neuen Datenschutzrecht verboten. Ausnahmen gibt es aber. Zudem haben sich die Grenzen zwischen dem, was »erlaubt« und was »verboten« ist, verschoben. Mehr dazu erfahren Sie von Prof. Dr. Wolfgang Däubler in der »Computer und Arbeit« (CuA) 2/2018.

Die ab Ende Mai geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hilft beim Einstieg in die komplexe Materie. Sie ist zwar ansonsten nicht immer leicht zu lesen. Im Fall der Datenverarbeitung zählt sie aber die »Ermächtigungstatbestände« in ihrem Art. 6 im Einzelnen übersichtlich auf.

Das Regelwerk benutzt dabei einen weiten Begriff von Datenverarbeitung, der auch die Erhebung, die Nutzung und die Löschung - also letztlich jede Form des Umgangs mit Daten - erfasst. Insgesamt sind sechs Fallkonstellationen aufgeführt, von denen drei die bei weitem größte praktische Bedeutung haben:

  • Die Einwilligung: Sie ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, so muss sie »freiwillig« sein, was besonders im Arbeitsverhältnis besonders problematisch ist.
  • Die Anbahnung und Durchführung eines Vertrags: Hierunter fällt auch der Arbeitsvertrag. Für diesen hat der deutsche Gesetzgeber eine Sonderregel im neuen Bundesdatenschutzgesetz geschaffen. Nach dieser dürfen Daten von Beschäftigten verarbeitet werden, wenn dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erforderlich ist.
  • Die Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person überwiegen.

Die drei anderen Fälle darf man nicht übersehen, sie sind von geringerer Bedeutung:

  • Die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich. Das ist beispielsweise beim Übermitteln von Arbeitnehmerdaten an die Sozialversicherungsträger und an die Finanzbehörden der Fall.
  • Die Verarbeitung ist notwendig, um lebenswichtige Interessen einer Person zu schützen.
  • Die Datenverarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder bei der der Verantwortliche hoheitlich handelt, weil ihm entsprechende Befugnisse übertragen wurden.

Mehr lesen bei:

Wolfgang Däubler, »Wann darf man Daten verarbeiten?«, in: CuA 2/2018, 27 ff.

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