Betriebsratswahlen

Neue Regeln für die Betriebsratswahlen 2022

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Immer noch gibt es zu wenig Betriebsräte. In kleinen Betrieben stellen die Formalien des Wahlverfahrens eine Hemmschwelle dar. Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz will Abhilfe schaffen, indem es das Wahlverfahren vereinfacht. Antworten auf 7 Fragen zu den neuen Regeln finden Sie in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 7/2021.

1. Wer führt die Wahlen durch? Wer wählt?

Die Betriebsratswahlen organisiert ein extra Wahlvorstand. Er besteht aus drei Arbeitnehmer:innen und wird vom Betriebsrat bestellt.

Unterlässt es der Betriebsrat, bis einige Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen Wahlvorstand zu bestellen, so kann dieser durch den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder das Arbeitsgericht eingesetzt werden (§ 16 BetrVG). In Betrieben ohne Betriebsrat wird der Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung durch die Mehrheit der anwesenden Beschäftigten gewählt. Zu dieser Betriebsversammlung können drei Arbeitnehmer:innen oder eine Gewerkschaft einladen (§ 17 BetrVG). Der Wahlvorstand ermittelt, wer mitwählen darf und erstellt eine Wählerliste. Nach dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz dürfen alle ab dem 16. Lebensjahr wählen (§ 7 BetrVG). Bisher ging dies erst ab dem 18. Lebensjahr. Nicht wahlberechtigt sind Unternehmensinhaber, Vorstände, Geschäftsführer und leitende Angestellte. Wer dazu gehört, ist oft streitig. Leitender Angestellter ist nur, wer berechtigt ist, Personal selbständig einzustellen und zu entlassen.

Hinweis: Die Neuerungen durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz haben wir für Sie farblich hervorgehoben.

2. Wie kommt es zu Kandidat:innen und was sind Stützunterschriften?

Alle wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen und die Gewerkschaften können Kandidat:innen vorschlagen. Damit nur solche Bewerber:innen auf die Wählerliste kommen, die eine Chance auf Erfolg haben, mussten für jeden Vorschlag (außer er kommt von der Gewerkschaft) bisher sogenannte Stützunterschriften gesammelt werden (§ 14 Abs. 4 BetrVG). Das Verfahren war kompliziert und hat durchaus einige davon abgehalten, eigene Kandidat:innen aufzustellen.

Das Verfahren der Stützunterschriften wird daher wie folgt vereinfacht:

  • In Betrieben bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen sind keine Stützunterschriften mehr nötig.
  • In Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 Arbeitnehmer:innen wird künftig die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte ausreichen (bisher galt hier die allgemeine Regelung, dass jeder Wahlvorschlag von mindestens einem Zwanzigstel bzw. von drei wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen unterzeichnet sein muss).
  • Die allgemeine Mindestanzahl von drei wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen entfällt zudem künftig, vielmehr soll ab einer Betriebsgröße von in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmer:innen die Unterzeichnung durch mindestens ein Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen ausreichen.

3. Wann gilt das vereinfachte Verfahren?

Da das normale Wahlverfahren kompliziert ist, gibt es für kleinere Betriebe das vereinfachte Wahlverfahren (§ 14a BetrVG). Es zeichnet sich durch kürzere Fristen und dadurch aus, dass nur einzelne Personen (nicht Listen) gegeneinander antreten. Diejenigen mit den meisten Stimmen werden in den Betriebsrat gewählt (Mehrheitswahl). Wann welches Verfahren möglich ist, bestimmt sich nach der Größe eines Betriebs.

Bis 100 Beschäftigte:

In kleineren Betrieben von 5 bis 100 Arbeitnehmer:innen ist das vereinfachte Wahlverfahren obligatorisch. Wenn es noch keinen Wahlvorstand gibt, gilt das zweistufige Wahlverfahren.

  • 1. Stufe: In einer auf Antrag von drei Beschäftigten oder einer Gewerkschaft einberufenen Wahlversammlung wird der Wahlvorstand gewählt.
  • 2. Stufe: Eine Woche später wird in einer Wahlversammlung in geheimer Wahl der Betriebsrat gewählt.

Gibt es aber – wie meist – einen Wahlvorstand, reicht eine einzige Wahlversammlung für die geheime Stimmabgabe. Das einstufige vereinfachte Wahlverfahren ist daher bei kleinen Betrieben äußerst verbreitet.

Ab 101 bis 200 Beschäftigten:

In Betrieben dieser Größe können Wahlvorstand und Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten (immer einstufigen) Wahlverfahrens vereinbaren. Eine mündliche Vereinbarung reicht. Um die Beweislage bei Anfechtungsverfahren zu verbessern, sollte sie schriftlich erfolgen.

Die kurzen Fristen des vereinfachten Wahlverfahrens könnten – so die Gesetzesbegründung – einen Beitrag zur Reduzierung der Behinderungen von Betriebsratswahlen in kleineren Betrieben leisten.

In »Betriebsrat und Mitbestimmung« Ausgabe 7/2021 lesen Sie außerdem Antworten auf diese weiteren 4 Fragen:

4. Was ist das normale Wahlverfahren?

5. Muss eine Geschlechterquote berücksichtigt werden?

6. Wird der Kündigungsschutz gestärkt?

7. Was soll für die Anfechtung von Betriebsratswahlen künftig gelten?

Außerdem in der Juli-Ausgabe von »Betriebsrat und Mitbestimmung«:

  • Krank im Urlaub – was tun?
  • Streit im Betriebsratsgremium: Wenn es im Gremium kracht
  • Beteiligungsrechte bei externen Beschäftigten
  • Rechtsprechung: Offensiver Wahlkampf ist erlaubt
  • Rechtsprechung: Wahlumschläge sind ein Muss

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