Betriebsratswahl

Neue Wahlordnung: Video- und Telefonkonferenz

Videokonferenz
Quelle: pixabay

Ab sofort kann auch der Wahlvorstand seine Sitzungen per Video- oder Telefonkonferenz abhalten. Zum Teil jedenfalls. Es gibt viele Ausnahmen, Ärger könnte vorprogrammiert sein.

Der Wahlvorstand muss sich oft schnell und kurzfristig abstimmen. Dass dafür Video- oder Telefonkonferenzen zulässig sind, könnte eine Erleichterung darstellen. Konferenzsoftware gibt es vielfältige: Teams, Webex oder Zoom. Denkbar ist, dass alle Vorstandsmitglieder mittels der Videosoftware oder per Telefon teilnehmen oder nur einzelne Mitglieder. Letzteres nennt man auch hybride Sitzung.

Bei diesen hybriden Sitzungen gilt immer auch eine Teilnahme vor Ort als »erforderlich«. Der Arbeitgeber darf folglich niemanden aus Kostengründen zwingen, sich per Video dazu zuschalten.

Beschluss: ja, Geschäftsordnung: nein

Ob die Sitzung per Telefon- oder Videokonferenz stattfindet, liegt im Ermessen des Wahlvorstands. Der Arbeitgeber darf sich nicht einmischen. Der Vorstand muss allerdings einen formellen Beschluss fassen. Nicht erforderlich ist das Vorliegen einer Geschäftsordnung – anders als dies bei Betriebsräten der Fall ist. Ebenfalls anders als bei Betriebsräten haben einzelne Vorstandsmitglieder kein Recht, der Durchführung einer Wahlvorstandssitzung per Video- oder Telefonkonferenz zu widersprechen.

Negativliste für Video- oder Telefonkonferenzen

Auch die Wahlordnung geht davon aus, dass Präsenzsitzungen die Regel bleiben sollen. Für einige besonders schwierige oder heikle Themen ist das digitale Format explizit ausgeschlossen. In folgenden Fällen kommt daher eine Video- oder Telefonkonferenz nicht in Betracht (sog. Negativliste)

  •   Prüfung eingereichter Kandidaten oder Vorschlagslisten
  •   Nachprüfung von Vorschlagslisten in Folge von vorgenommenen Korrekturen
  •  die eigentliche Stimmauszählung
  •  Bearbeitung der Briefwahlunterlagen
  •  Durchführung des Losverfahrens

Geheimhaltung bzw. Nicht-Öffentlichkeit ist ganz wichtig

Die Wahlvorstandssitzungen müssen geheim bleiben. Dritte dürfen von deren Inhalt keine Kenntnis nehmen. Dies muss durch technische Maßnahmen (Verschlüsselung, nicht-öffentlicher Raum) sichergestellt werden. Das Aufzeichnen der Sitzung ist ebenfalls unzulässig. Die mittels Video- und Telefonkonferenz Teilnehmenden bestätigen ihre Teilnahme gegenüber der oder dem Vorsitzenden in Textform. Die Kosten für die Sicherungsmaßnahmen trägt der Arbeitgeber.

Empfehlung: Nachlesen könnt Ihr das alles in der Handlungsanleitung von Berg/Heilmann, Rn. 482 ff., die der Betriebsratswahlsoftware beigefügt ist. Jetzt schnell bestellen, damit die Wahl rechtssicher abläuft!

© bund-verlag.de (fro)

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