Nur als Fahrgemeinschaft zur Betriebsratschulung?

Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob ein Betriebsratsmitglied seine Reisekosten für die Fahrt zum Schulungsort vollständig ersetzt verlangen kann.
Der Antragsteller nahm als Betriebsratsmitglied zusammen mit einem Kollegen an einer Schulungsveranstaltung teil, zu der sie jeweils getrennt mit privaten PKW anreisten. Der Antragsteller wurde von seiner Frau begleitet, da er nach zwei Hüft- Operationen auf ihre Hilfe beim An- und Auskleiden angewiesen war.
Der Arbeitgeber erstattete aber jeweils nur die Hälfte der Kosten für die angefallenen Kilometer und das Parken.
Grundsatz: Arbeitgeber trägt Reisekosten
Der Arbeitgeber hat die Kosten für Schulungen des Betriebsrats zu tragen. Das ergibt sich aus § 40 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Das gilt grundsätzlich auch für angefallene Reisekosten, wenn das Seminar auswärts stattfindet.
Gemeinsame Anreise zumutbar
Das LAG stellt nun aber klar, dass es Betriebsratsmitgliedern mit gemeinsamen Anreiseweg zuzumuten sei, eine Fahrgemeinschaft zu bilden. Die durch die Schulung verursachten Kosten müssten sie auf das notwendige Maß beschränken.
Keine Ausnahme
Der Antragsteller könne vorliegend auch nicht darlegen, dass eine gemeinsame Anreise mit dem Kollegen für ihn unzumutbar sei. Insbesondere seien beide PKW groß genug, um drei Insassen und Gepäck zu transportieren. Ebenso sei nicht ausreichend, dass ihn seine Ehefrau begleitete. Dies sei -so das Gericht- eine Privatangelegenheit, die nicht zu Lasten des Arbeitgebers gehen dürfe. Der Antragsteller könne daher nur die Hälfte der Kosten ersetzt verlangen.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, da Rechtsbeschwerde eingelegt wurde. Es bleibt also abzuwarten wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden wird. Das Verfahren ist dort anhängig (Az.:7 ABR 24/17).
Autorin:
Jana Lorenz, Rechtsassessorin, Karlsruhe
Quelle
Aktenzeichen 16 TaBV 185/16