Unfallversicherung

Oktoberfest ist kein Betriebsausflug

09. Oktober 2018 Arbeitsunfall
Oktoberfest
Quelle: www.pixabay.com/de

Zwischen einem Montageauftrag auf dem Münchener Oktoberfest und einem anschließenden feucht-fröhlichen Brauereinachmittag beim Auftraggeber besteht kein innerer Zusammenhang. Daher besteht auch kein Unfallversicherungsschutz für den Heimweg, urteilt mit »preußischer Strenge« das Sozialgericht Berlin.

Sturz nach dem Brauereinachmittag

Der aus Berlin stammende Kläger (Jahrgang 1958) arbeitete im September 2016 als Monteur im Auftrag seines Arbeitgebers bei einer Brauerei in München. Die Brauerei veranstaltete ihren alljährlichen »Brauereinachmittag« in ihrem Festzelt auf dem Oktoberfest. Dazu lud sie neben den eigenen Mitarbeitern auch die bei ihr eingesetzten Mitarbeiter anderer Unternehmen ein. Der Monteur nahm mit sieben Kollegen seiner Firma teil. Deren Arbeitgeber hatte den Besuch auf dem Oktoberfest gebilligt, ihnen aber die Teilnahme am »Brauereinachmittag« freigestellt.

Auf dem Heimweg prallte der Arbeitnehmer gegen 22 Uhr in alkoholisiertem Zustand gegen einen Strommast und brach sich einen Halswirbel. Seine zuständige Berufsgenossenschaft (BG Holz und Metall) lehnte es ab, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der angeschlagene Arbeitnehmer erhob Klage vor dem Sozialgericht Berlin. Er machte geltend, der Besuch des Oktoberfestes habe in engem Zusammenhang mit seiner Arbeit gestanden. Der Brauereinachmittag habe der Beziehungspflege zwischen seiner Firma und der Brauerei als einer der wichtigsten Kundinnen gedient. Sein Arbeitgeber habe die Teilnahme gebilligt. Daher habe der Besuch teilweise noch während der vergüteten Arbeitszeit stattgefunden.

Sozialgericht: Kein Zusammenhang mit versicherter Tätigkeit

Das sah das Sozialgericht (SG) Berlin anders und wies die Klage ab. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:

Der Unfall auf dem Heimweg könne nur einen Wegeunfall darstellen. Die Anerkennung als Arbeitsunfall erfordert, dass sich der Unfall auf dem Weg zu oder von einer versicherten Tätigkeit ereignet hat.Versichert kann auch die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung sein, etwa an einem Betriebsausflug. Das setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber des Versicherten diese Veranstaltung durchführt oder durchführen lässt und die Teilnahme aller Betriebsangehörigen erwünscht sei. Das Ziel müsse darin bestehen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern.

Ein betrieblicher Zusammenhang fehle jedoch, wenn Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund stehen. Nach diesem Maßstab sei auch der Brauereinachmittag keine betriebliche Veranstaltung gewesen. Die Brauerei ist nicht Arbeitgeber des Klägers, sondern Kundin. Auch die Teilnehmer seien ganz überwiegend keine Angehörigen des Betriebes des Klägers gewesen.

Dass der Arbeitgeber die Anwesenheit seiner Beschäftigten gebilligt hat, ist unerheblich, denn diesen war die Teilnahme freigestellt. Der Arbeitgeber des Klägers sei weder auf dem Fest vertreten gewesen und habe auch keine Kosten getragen. Dass das Treffen der Vernetzung und Kontaktpflege gedient habe, sei nicht ausreichend, um ein betriebliches Interesse in den Vordergrund zu rücken. Daher verneinte das SG Berlin einen betrieblichen Zusammenhang.

Quelle

SG Berlin (01.10.2018)
Aktenzeichen S 115 U 309/17
SG Berlin, Pressemitteilung vom 5.10.2018
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