Hartz IV

Opfer eines Heiratsschwindlers muss Grundsicherung nicht zurückzahlen

16. Februar 2021
Geld Sparen Liebe Miniatur Vermögen Ehe
Quelle: Pixabay.com | Bild Wilfried Pohnke (wir_sind_klein)

Erst ging die Liebe verloren, dann das Geld: Eine Hartz IV-Empfängerin war mittellos geworden, weil sie einem Heiratsschwindler ihre Ersparnisse (rund 24.000 Euro) überwiesen hatte. Als Opfer einer Straftat  muss sie dem Jobcenter die erhaltene Grundsicherung für ihren Lebensunterhalt nicht erstatten - so das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Darum geht es

Die Klägerin ist 62 Jahre alt und ausgebildete Bürokauffrau. Zuletzt war sie als Empfangskraft und im Kundenservice eines Unternehmens beschäftigt. Zwischen November 2016 und Januar 2017 zahlte sie einen Gesamtbetrag in Höhe von 24.000 Euro auf Konten des sich im Ausland aufhaltenden Herrn M. Sie gab später an, sie habe sich mit ihm ein gemeinsames Leben habe aufbauen wollen. Sie habe M in einer finanziellen Notlage geholfen und ihm das Geld geliehen. 

Danach beantragte sie beim Jobcenter Grundsicherungsleistungen. Sie gab an, auf ihre nach Großbritannien überwiesenen Gelder nicht zugreifen zu können. Eine Rückzahlung sei vereinbart gewesen, aber nicht schriftlich. Das Jobcenter bewilligte ihr ab Februar 2017 vorläufig Grundsicherung zum Lebensunterhalt nach dem SGB II von Februar 2017 an i.H.v. monatlich knapp 770 Euro.

Jobcenter stellt Rückzahlungspflicht fest

Mit weiterem Bescheid stellte das Jobcenter fest, gegen die Antragstellerin einen nicht bezifferten Ersatzanspruch hinsichtlich der bewilligten Leistungen zu haben (§ 34 SGB II). Das Jobcenter stellte fest, die Klägerin habe ihr Vermögen bewusst vermindert. Wer seit einem Jahr keine Einnahmen mehr erziele, keine Erwerbstätigkeit in Aussicht habe und dennoch sämtliche Ersparnisse ins Ausland transferiere, um dann einen Monat später einen Antrag auf SGB II-Leistungen zu stellen, handle grob fahrlässig. 

Sie sei deshalb zur Rückzahlung verpflichtet. Umfang und Höhe der zu ersetzenden Leistungen würden ihr in einem gesonderten Bescheid mitgeteilt. Der Widerspruch gegen den Bescheid blieb erfoglos. 

Das sagt das Gericht

In zweiter Instanz hob das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg den Bescheid über den unbezifferten Ersatzanspruch auf. Die Klägerin habe sich nicht sozialwidrig verhalten. 

Ein Ersatzanspruch nach § 34 Abs. 1 SGB II setze ein »sozialwidriges Verhalten« voraus. Darunter fällt allerdings nur das absichtliche Herbeiführen der Hilfebedürftigkeit. Das bedeutet, so das LSG, das Vermögen »müsse kausal zum Zwecke der Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit verschwendet werden«. 

Unterhalb dieser Grenze obliege es aber grundsätzlich nicht den staatlichen Stellen zu prüfen, »ob die Hilfebedürftigkeit nachvollziehbar, naiv, unbedacht oder moralisch verwerflich« entstanden sei. Anhaltspunkte hierfür lägen in diesem Fall nicht vor.

Keine Anhaltspunkte für sozialwidriges Verhalten

Nach Auffassung des Gerichts dürfte die Klägerin vielmehr selbst Opfer einer Straftat geworden sein, auch wenn sie hätte hätte misstrauisch werden und das »drehbuchartige Vorgehen« des M hätte hätte erkennen können. 

Es sei »charakteristisch für Betrugsopfer, dass deren Verhalten für Außenstehende und im Nachhinein objektiv nicht nachvollziehbar sei«. Aber deshalb sei das Verhalten der Klägerin nicht als sozialwidrig anzusehen. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; das Jobcenter kann hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht einlegen.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LSG Baden-Württemberg (20.10.2020)
Aktenzeichen L 9 AS 98/18
LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 15.02.2021
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