Neue Arbeitsstättenregel

Neue Arbeitshilfe für die Gefährdungsbeurteilung

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Quelle: © industrieblick / Foto Dollar Club

Die Arbeitsstättenverordnung regelt den Arbeitsschutz beim Betreiben und Einrichten von Arbeitsplätzen – ob in der Fabrikhalle oder im Büro. Jetzt ist eine neue Arbeitsstättenregel zur Gefährdungsbeurteilung erlassen worden. Was es damit auf sich hat, lesen Sie in der »Guten Arbeit« (GA).

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten – kurz ASR – gibt es zu vielen einzelnen Schutzbereichen: etwa zur Raumtemperatur (ASR A3.5), Lüftung (ASR A3.6) oder Beleuchtung (ASR A3.4). Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten entwickelt und erarbeitet und dann vom Bundesarbeitsministerium veröffentlicht.

Im Juli 2017 kam die ASR V3 zur »Gefährdungsbeurteilung« (ASR V3) hinzu. Sie konkretisiert den § 3 zur Gefährdungsbeurteilung in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV, 2016) und erleichtert damit den betrieblichen Akteuren die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung für den Bereich der Arbeitsstätte.

Orientierung und Handlungssicherheit

Die Gefährdungsbeurteilung als »Grundlage des Arbeitsschutzes« hat große Bedeutung, deshalb wurde die neue ASR V3 als ergebnisorientierte Vorgabe lange erwartet. Sie soll dabei helfen, die notwendigen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu entwickeln und umzusetzen. Die ASR V3 gliedert sich in sieben Punkte, die ersten drei klären nur kurz Begriffe etc.:

  • Ziel (1) ist die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV, die praxisnah unterstützt wird
  • der Anwendungsbereich (2) ist die die Arbeitsstätte sowie das Homeoffice, wenn es um Telearbeit geht (nach § 2 Abs. 7 ArbStättV)
  • unter Begriffsbestimmungen (3) wird geklärt: Was ist eine Gefährdungsbeurteilung, was eine Gefährdung, was eine Gefahr und was ist unter Wechselwirkungen zu verstehen?

Unter »Allgemeine Grundsätze« (4) wird es interessant: hier werden die Voraussetzungen für die Gefährdungsbeurteilung erklärt – auch in griffigen, kurzen Unterpunkten. Die Gefährdungsbeurteilung muss etwa vor Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführt werden, die Beteiligten – z.B. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsmedizin - benötigen Fachkunde für ihre Aufgaben (mehr dazu unter 4.1) in einzelnen (Schutz-)Bereichen – wie z.B. bei der Lärmmessung oder bei der Beurteilung psychischer Belastungen. Nur fachkundige Personen können die Gefährdung ermitteln, bewerten und passende Maßnahmen ableiten und umsetzen.

Prozessschritte eingehend beschrieben

Wie kommen die Beteiligten zu konkreten Ergebnissen und Arbeitsschutzmaßnahmen? Das erklärt der Punkt Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung (5) in übersichtlichen Unterpunkten wie »Vorbereiten« (5.1), »Ermitteln von Gefährdungen« (5.2) »Beurteilen von Gefährdungen« (5.3) und ´»Festlegen von Maßnahmen«. Die Prozessschritte werden gründlich und ausführlich beschrieben – mit vielen nützlichen Informationen auch zum Abbau und der zur Minimierung der Belastungen durch Maßnahmen. Das ist der Kern des Arbeitsschutzhandelns, denn die Gefährdungsbeurteilung dient der Verbesserung der Arbeitsbedingungen – und zwar möglichst umgehend.

Mitbestimmung im Arbeitsschutz nutzen

Die neue ASR V3 ist eine handliche Arbeitshilfe – auf insgesamt 20 Seiten. Arbeitsschutz ist eine fordernde Aufgabe und ohne Kenntnis der rechtlichen Vorgaben und der praktischen Umsetzungsempfehlungen – wie in der ASR V3 enthalten – nicht machbar. An der Lektüre kommen Beteiligte nicht vorbei.

Im März 2017 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) konkretisiert: Die Mitbestimmung des Betriebsrats im Arbeitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz) knüpft nach § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz an das Vorliegen von Gefährdungen an: die feststehen oder im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellt werden.

Das gilt – so das BAG weiter – ausdrücklich auch für Maßnahmen, wie sie die Arbeitsstättenverordnung vom Arbeitgeber verlangt. Dabei gibt die ASR V3 dem Betriebsrat eine wichtige Hilfestellung. In Punkt 5.4.1 der ASR heißt es: »Die beim Beurteilen der Gefährdungen gewonnenen Erkenntnisse bilden die Basis für das Festlegen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes.«

Weitere Informationen

Zur ASR V3 in »Gute Arbeit« 1/2018 ein länger Beitrag von Dr. Jürgen Reusch: »Impuls für den Arbeitsschutz« (S. 25 ff.).

In der Ausgabe 9/2017 das Kurz-Interview mit Andrea Fergen, der stellvertretenden Vorsitzenden im Ausschuss für Arbeitsstätten (S. 6).

Mehr zum BAG-Urteil in »Gute Arbeit« 2/2018: Mitbestimmung im Arbeitsschutz (S. 24ff.) von Dr. Ulrich Faber zu BAG 23.3.2017 – 1 ABR 25/15.

© bund-verlag.de (BE)

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