Weisungsrecht

Fahrzeit von über drei Stunden ist unzumutbar

26. März 2018 Weisungsrecht
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Quelle: © Coloures-pic / Foto Dollar Club

Weist der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nach Rücknahme der Kündigung an, sich am nächsten Tag um sieben Uhr morgens an einem 170 Kilometer entfernten Ort zur Arbeit einzufinden, ist diese Weisung unzumutbar und unwirksam.

Weist der Arbeitgebers einen Arbeitnehmer nach Rücknahme der Kündigung an, sich am nächsten Tag um sieben Uhr morgens an einem 170 Kilometer entfernten Ort zur Arbeitsaufnahme einzufinden, ist diese Weisung unzumutbar und damit unwirksam.

Stellenzuweisung nach Kündigungsschutzklage

Ein Arbeitnehmer war bei einem Logistikunternehmen als Lagerarbeiter beschäftigt. Er wurde gekündigt und klagte hiergegen beim Arbeitsgericht. In der Verhandlung beim Arbeitsgericht nahm der Arbeitgeber die Kündigung zurück. Zeitgleich forderte er den Arbeitnehmer während der Gerichtsverhandlung auf am nächsten Tag um 7.00 Uhr morgens in einer 170 km von dessen Wohnort entfernten Niederlassung zu erscheinen und dort zu arbeiten.

Der Arbeitnehmer kam der Weisung nicht nach und erschien nicht am neuen Arbeitsort. Der Arbeitgeber mahnte dies 3drei Mal ab und kündigte den Arbeitnehmer deswegen erneut fristlos und hilfsweise ordentlich. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer entsprechend seinen Leistungen und Fähigkeiten mit einer anderen, gleichwertigen Arbeit betrauen und ihn vorübergehend an einem andern Ort, auch bei einem Konkurrenzunternehmen einsetzen kann.

Weisung rechtsmissbräuchlich

Gegen die  Kündigungen wehrte sich der Arbeitnehmer erneut. Und gewann wiederum. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht hielten die Kündigungen und die Abmahnungen trotz der Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag für unwirksam.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Zeitpunkt der Weisung nach Rücknahme der Kündigung für einen  Rechtsmissbrauch spricht.  Die Versetzung ist als Disziplinierung zu verstehen und hat keine betriebliche Notwendigkeit. Die lange Pendelzeit des Klägers von 3 h 30 min mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher als unzumutbar anzusehen, da dem entgegenstehende wichtige betriebliche Gründe nicht ersichtlich sind. Der Arbeitgeber hat dem Kläger zudem keine Zeit gegeben, seine persönlichen Verhältnisse auf den neuen Arbeitsort umzustellen.

Kein Weisungsbindung

Nach der neusten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 18.10.2017 - 10 AZR 330/16) ist der Arbeitnehmer nicht an eine Weisung gebunden, die die Grenzen des billigen Ermessens nicht wahrt. Bis zu dieser Entscheidung des 10. Senats des BAG war ein Arbeitnehmer bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung verpflichtet, auch unbillige Anweisungen hinzunehmen und arbeiten zu gehen. Diese Ansicht hatte unter anderem auch der 5. Senat des BAG vertreten. Das heißt, nach der bisherigen Auffassung hätte der Arbeitnehmer die Arbeit in der 170 km entfernten Niederlassung annehmen müssen, um keine wirksame Kündigung zu riskieren. Allerdings hat sich der 5. Senat der Rechtsansicht des 10. Senats angeschlossen und mitgeteilt, dass er seine frühere Rechtsprechung nicht aufrechterhält (BAG v. 14.9.2017 - 5 AS 7/17).

Praxistipp

Vorgehen bei unbilligen Weisungen

Erhält ein Arbeitnehmer eine Versetzungsmitteilung/ Weisung, kann er diese befolgen, auch wenn er sie für rechtwidrig und unbillig erachtet. Er kann dann hiergegen klagen und  vor einem Arbeitsgericht gewinnen. Folge: Nach einem gewonnen Prozess kann er Schadensersatz für die lange Fahrtstrecke geltend machen.

Folgt man der Rechtsansicht des 10. BAG-Senats und des LAG Berlin- Brandenburg, muss der Arbeitnehmer seine Stelle am entfernten Ort nicht antreten. Folge: Der Arbeitgeber wird ihn vermutlich abmahnen, kündigen und den Lohn einbehalten. Beim Arbeitsgericht wird dann im Rahmen dieser Verfahren geprüft, ob die Weisung rechtmäßig war. Gewinnt der Arbeitnehmer, bekommt er Lohn und die Abmahnung und Kündigung ist unwirksam. Verliert er, hat er keinen Lohanspruch und die Kündigung ist wirksam.

In der Praxis sollten Beschäftigte vorerst auf Nummer sicher gehen und die Arbeit am weit entfernten Ort »unter Vorbehalt« antreten. Zeitgleich können sie aber gegen die Versetzung klagen, um sich einen möglichen Schadensersatzanspruch zu erhalten.

Wie kann der Betriebsrat helfen?

Bei einer Versetzung muss der Arbeitgeber die Zustimmung des örtlichen Betriebsrats einzuholen. Weiterhin muss er auch den Betriebsrat des aufnehmenden Betriebs um Zustimmung ersuchen.  Entscheidet sich der Betriebsrat, die Zustimmung zu verweigern, muss er mindestens einen der im Gesetz abschließend genannten Gründe (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 BetrVG) anführen, um seine Weigerung rechtswirksam zu machen.  

Der Betriebsrat darf die soziale und persönliche Zumutbarkeit einer Versetzung nach seinem Ermessen prüfen und die Belastung für den Arbeitnehmer und betrieblichen Vorteile einer Versetzung gegeneinander abwägen (§ 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG). Es  kann die Gefahr für den Betriebsfrieden oder auch die Willkür der Versetzung (das kommt in der Praxis häufig vor) als Grund anführen und untermauern.              

Bettina Krämer LL.M., DGB Rechtsschutz GmbH

Quelle

LAG Berlin-Brandenburg (17.11.2017)
Aktenzeichen 2 Sa 965/17
Diese Entscheidungsbesprechung ist Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat vom 4.4.2018.
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