Personalentscheidung

Personalrat ist bei Neueinstellungen umfassend zu unterrichten

15. November 2021
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Quelle: pixabay

Die Informationspflicht des Dienststellenleiters hinsichtlich der Mitbestimmungspflicht des Personalrats bei Personalentscheidungen umfasst alle Informationen, die das Gremium benötigt, um mögliche Versäumnisse im Verfahren zu ermitteln oder dessen Richtigkeit festzustellen. Das zeigt ein Beschluss des OVG des Saarlandes. 

Das war der Fall

Im Streit rund um die Besetzung des Dienstpostens des Leiters der Straßenverkehrszulassungsstelle mit einem externen Bewerber ging es um die Frage, ob der Personalrat form- und fristgerecht zugestimmt hatte. Der Dienststellenleiter hatte angenommen, dass die Zustimmung des Personalrats mit Ablauf des 25.3.2019 als erteilt galt. Der Personalrat hatte nach der Zustimmung der beteiligten Gremien, unter anderem des Kreistags, weitere Informationen zu den Ergebnissen und Erkenntnissen aus den Vorstellungsgesprächen verlangt und am 11.3.2019 die tabellarische Übersicht über die vergebenen Noten mit dem Bemerken übermittelt (die aus Sicht der Dienststelle dem Antragsteller bereits vorliegen müsste, da sie der Verwaltungsvorlage als Anlage 5 beigefügt gewesen sei). Weitere eingeforderte Unterlagen wie eine Dokumentation der Ergebnisse aus den Vorstellungsgesprächen erhielt der Personalrat nicht. 

Das sagt das Gericht

Die beabsichtigte Personalmaßnahme galt mit Ablauf des 25.3.2019 nicht als gebilligt. Das Anliegen des Antragstellers, die seiner Kenntnis zufolge bei der Vergabe von Amtsleiterstellen üblicherweise angefertigte Dokumentation der Ergebnisse aus den Vorstellungsgesprächen übermittelt zu bekommen, war von seinem Informationsanspruch umfasst.

§ 73 Abs. 2 Sätze 1, 3 und 5 SPersVG regelt, dass eine angestrebte Maßnahme als gebilligt gilt, wenn der Personalrat die Zustimmung nicht innerhalb von zwei Wochen nach seiner Unterrichtung und Beantragung der Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Die Dienststelle muss dem Personalrat mit der Beantragung der Zustimmung die für die Meinungs- und Willensbildung erforderlichen Informationen und Unterlagen übermitteln. Bei einer nachträglichen Unterrichtung läuft die Erklärungsfrist ab diesem Zeitpunkt zu laufen. 

Informationsanspruch ist umfangreich

Das OVG stellt klar: Der Umfang des Informationsanspruchs des Antragstellers und im Gegenzug die Informationspflicht des Dienstherrn bestimmt sich nach den Vorgaben in § 69 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SPersVG. Hiernach ist der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten; die hierzu erforderlichen Unterlagen sind ihm vorzulegen.

Folgendes ist dabei zu beachten: 

  • Grundsätzlich obliegt dem Dienststellenleiter die Beurteilung der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.  
     
  • Der Personalrat kann die Zustimmung zu einer nach dem Grundsatz der Bestenauslese zu treffenden Personalmaßnahme verweigern, wenn die Dienststelle bei der Eignungsbeurteilung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
     
  • Die Prüfungskompetenz des Personalrats entspricht dem Umfang der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilungbzw. der Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung des Dienstherrn. 
     
  • Der Personalrat kann daher diejenigen Unterlagen einfordern, in denen vorhandene Erkenntnisse zu Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber zusammengestellt und abgewogen werden, wenn ihm diese Informationen sonst nicht zur Verfügung stehen. 

Im vorliegenden Fall durfte der Personalrat daher die verlangte Dokumentation der Ergebnisse aus den Vorstellungsgesprächen zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Daher war seine Unterrichtung am 11.3.2019 nicht vollständig im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung, so dass die Frist für die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung mit Ablauf des 25.3.2019 nicht verstrichen war und die Zustimmung nicht als erteilt gelten konnte.

Das muss der Personalrat wissen

Die Entscheidung zeigt, dass sich der Personalrat nicht zu leicht abwimmeln lassen sollte. Seien Informationsansprüche sind so umfangreich, dass er den Entscheidungsprozess im Einzelnen nachvollziehen kann: Es geht nicht darum, dass das Gremium Entscheidungen lediglich abnicken soll. 

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Quelle

OVG des Saarlandes (10.08.2021)
Aktenzeichen 5 A 264/20

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