Kündigung

Personalrat ist bei Rauswurf wegen fehlender Eignung zu informieren

20. Dezember 2019 Kündigung, Eignung, Mitbestimmung
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Quelle: © S. Engels / Foto Dollar Club

Immer wieder beschäftigen Tätowierungen, die auf eine rechte Gesinnung schließen lassen, die deutsche Justiz. Ist ein solches Tattoo Anlass für den Rauswurf eines Lehrers, muss der Personalrat über den Kündigungsgrund informiert werden – sonst ist die Kündigung nicht rechtens, so das LAG Berlin-Brandenburg.

Immer wieder beschäftigen Tätowierungen, die auf eine rechte Gesinnung schließen lassen, die deutsche Justiz. Ist ein solches Tattoo Anlass für den Rauswurf eines Lehrers, muss der Personalrat über den Kündigungsgrund informiert werden – sonst ist die Kündigung nicht rechtens, so das LAG Berlin-Brandenburg.

 

Ein beim Land Brandenburg angestellter Lehrer hatte die Kündigung erhalten, nachdem bekannt geworden war, dass er Tätowierungen aus dem rechten Lager trägt, wie beispielsweise den Schriftzug »Meine Ehre heißt Treue«  Das Land hat seine Kündigung neben anderen Gründen darauf gestützt, dass der Kläger eine rechtsextreme Gesinnung aufweise und deshalb für den Schuldienst nicht geeignet sei.

Personalrat über Kündigungsgründe informieren

Das Gericht hat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses für rechtsunwirksam erklärt, ohne dabei die fehlende Eignung des Klägers als Kündigungsgrund zu überprüfen. Denn: Das beklagte Land hatte diesen Kündigungsgrund vor Ausspruch der Kündigung dem Personalrat nicht mitgeteilt. Im Kündigungsschutzprozess können nach der ständigen Rechtsprechung des BAG jedoch nur solche Kündigungsgründe verwertet werden, die dem Personalrat oder dem Betriebsrat zuvor mitgeteilt worden waren

Kündigungsgründe genau prüfen

Für eine Kündigung wegen des Zeigens der rechten Tattoos (als verhaltensbedingte Kündigung, Anm. d. Red.) sah das LAG ebenfalls keinen ausreichenden Grund. Hierzu war der Personalrat zwar informiert worden, das beklagte Land hätte insoweit aber als milderes Mittel eine Abmahnung aussprechen müssen.

Hinsichtlich einer erneuten Kündigung seitens des Landes ist der Kündigungsschutzprozess noch nicht abgeschlossen.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

LAG Berlin-Brandenburg (11.12.2019)
Aktenzeichen 15 Sa 1496/19
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