Personalrat muss Anwaltskosten im Blick haben

Das war der Fall
Der Personalrat des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und der Freistaat Thüringen stritten um die Frage, ob bei einer Stellenbesetzung eine personalvertretungsrechtliche Beteiligung beim Abschluss des Vertrages nötig war. Der Personalrat hatte beschlossen, sich in dieser Frage anwaltlich beraten zu lassen und abhängig von dessen Rat gegebenenfalls verwaltungsgerichtlich feststellen zu lassen, dass es vor Abschluss des Arbeitsvertrages im Sommer 2019 einer Beteiligung der Personalvertretung bedurft habe. Dafür verlangte der Personalrat mehrmals die Erteilung der Kostendeckungszusage für alle hierfür künftig entstehenden außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten. Die Feststellung sei notwendig, um Wiederholungen auszuschließen und die Arbeit des Personalrates zu rehabilitieren, da die Beschäftigten des Ministeriums irrigerweise davon ausgingen, dass der Personalrat dem Arbeitsvertrag vom 01.07.2019 zugestimmt hätte.
Das sagt das Gericht
Dem Personalrat steht der geltend gemachte Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 44 Abs. 1 Satz 1 ThürPersVG nicht zu. Die Einholung einer anwaltlichen Stellungnahme war zum getroffenen Zeitpunkt nicht erforderlich. Darüber hinaus seien die Kosten der anwaltlichen Beratung auch nicht angemessen, so das VG Meiningen. Zwar besteht Grundsätzlich die Möglichkeit, anwaltliche Beratung auf Kosten der Dienststelle in Anspruch zu nehmen, um personalvertretungsrechtliche Streitfragen zu klären.
In diesem Fall waren Personalrat und Dienststelle nach intensivem Schriftverkehr jedoch zur Auffassung gelangt, dass die Beteiligung des Personalrats bei der infrage stehenden Stellenbesetzung versäumt worden war. Daher bestehe laut VG Meiningen keine Wiederholungsgefahr. Zudem habe die Dienststelle zugesichert, in solchen Fallkonstellationen künftig vor Umsetzung der Maßnahme ein Mitbestimmungsverfahren durchzuführen: Nach Auffassung der Kammer war es daher nicht notwendig, einen Anwalt einzuschalten, da bei rückblickender Betrachtung, von einem objektiven Standpunkt aus, ein sachgerecht handelnder Beteiligter, der für die Kosten der Prozessführung selbst einstehen muss, bei vernünftiger, eingehender Überlegung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalles die Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht für geboten gehalten hätte.
Zudem sei die anwaltliche Stellungnahme nicht zielführend gewesen und damit auch nicht angemessen. Sie enthalte zur Frage, ob es vor Abschluss des Arbeitsvertrages im Sommer 2019 einer Beteiligung der Personalvertretung bedurft hätte, ob es erfolgsversprechend und notwendig wäre, dies verwaltungsgerichtlich feststellen zu lassen, und ob das Mitbestimmungsverfahren nachzuholen ist, keine Ausführungen.
Das muss der Personalrat wissen
Drum prüfe, wer sich binded, so könnte man diese Entscheidung zusammenfassen. Der Personalrat hat es aus Sicht des VG Meiningen versäumt, die Notwendigkeit der Kosten verursachenden Einschaltung eines Rechtsanwalts genau zu prüfen. Das ist aber immer mit Blick auf das Gebot, keine unnötigen Kosten herbeizuführen, zu beachten.
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Quelle
Aktenzeichen 3 P 419/20 Me