Personalratsarbeit

So geht Personalversammlung in der Pandemie

16. November 2020
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Der Personalrat ist verpflichtet, einmal pro Halbjahr eine Personalversammlung abzuhalten. Das erscheint während der aktuellen Corona-Pandemie schwierig. Was können Gremien jetzt tun?

Der Personalrat ist verpflichtet, einmal pro Kalenderhalbjahr eine Personalversammlung abzuhalten und einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Die Vorschrift ist zwingend: Ihre Nichtbeachtung ist eine Verletzung gesetzlicher Pflichten und kann nach § 28 Abs. 1 BPersVG sogar bis hin zur Auflösung des Personalrats führen.

Sind Personalversammlungen während der Corona-Pandemie abzusagen?

Die Nichtdurchführung einer Personalversammlung kann geboten sein, um das Infektionsrisiko der Beschäftigten nicht durch den persönlichen Kontakt zu einer größeren Gruppe von Menschen zu erhöhen. Jeder Personalrat wird deshalb abwägen müssen zwischen dem Gesundheitsschutz der Belegschaft und dem Kommunikations- bzw. Informationsinteresse der Beschäftigten sowie des Gremiums. Eine wesentliche Rolle spielen die aktuellen Empfehlungen bzw. staatlichen Vorgaben und die Frage, wie die Hygienemaßnahmen und Abstandsregelungen im Veranstaltungsraum und auf dem Weg dorthin umgesetzt werden können. Sind Personalversammlungen aufgrund gesundheitlich bedingter oder behördlich verfügter Versammlungsverbote nicht möglich, liegt kein Pflichtverstoß des Personalrats vor. Das Gremium sollte die Beschäftigten dann aber auf anderem Weg informieren.

Änderung des BPersVG aus Anlass der Corona-Pandemie

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des BPersVG etc. aus Anlass der Covid-19-Pandemie vom 25.5.2020 (BGBl. Teil I Nr. 24 vom 28.5.2020, S. 1063) hat der Bundesgesetzgeber folgende Themenkomplexe geregelt:

  • Digitale Personalratssitzungen und Sprechstunden,
  • Fortführung der Geschäfte durch den amtierenden Personalrat für den Fall, dass es aufgrund coronabedingter Einschränkungen nicht zur Wahl oder zwar zur Wahl, aber nicht zur Konstituierung des neuen Gremiums gekommen ist.
 

Deutlich zurückgewiesen haben DGB und Gewerkschaften das Vorhaben des Bundesministeriums des Innern (BMI), IT-gestützte Verfahren auch zu Zwecken der Personalversammlung einzuführen. Als Begründung verwiesen sie zu Recht auf das Erfordernis der Nichtöffentlichkeit der Personalversammlung (§ 48 Abs. 1 Satz 3 BPersVG) und auf den Datenschutz. Beide wären bei digitalen Personalversammlungen nicht hinreichend gewahrt. Der Bundesgesetzgeber hat dann auch – im Unterschied zum BetrVG (dort neu: § 129 BetrVG) – keine Regelung in das BPersVG aufgenommen, die digitale Personalversammlungen erlaubt. Damit fehlt den Personalvertretungen die Rechtsgrundlage für das Durchführen einer digitalen Personalversammlung. Es können daher weiterhin nur Präsenz-Personalversammlungen durchgeführt werden – soweit es der Gesundheitsschutz zulässt.

Wie können Personalräte aktuell die Beschäftigten informieren?

In den aktuellen Zeiten ist es besonders wichtig, den Kontakt zu den Beschäftigten nicht zu verlieren, sondern wenn möglich sogar zu verstärken. Viele Beschäftigte befinden sich nach wie vor im Home-Office, was zwangsläufig zu einer Abschwächung der Kontakte zum Personalrat führt. Der persönliche Kontakt ist eingeschränkt und viele Gremienmitglieder berichten, dass sie jetzt merken, welchen Stellenwert ein kleines Gespräch an der Kaffeemaschine hatte, um die Stimmung in der Dienststelle, die Sorgen der Beschäftigten, aber auch die Gerüchteküche mitzubekommen.

Aus § 68 Abs. 1 BPersVG ergibt sich die Befugnis, dass der Personalrat Dienstbegehungen durchführt und die Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz aufsuchen kann. Während der aktuellen Kontaktbeschränkungen leitet sich daraus die Berechtigung ab, die Beschäftigten im Home-Office anzurufen. Sie können beispielsweise erfragen, wie sich die Arbeitsbelastung entwickelt oder wie sich Kinderbetreuung und die Tätigkeit von zu Hause aus miteinander vereinbaren lassen oder ob sonst etwas »auf der Seele brennt«.

Darauf muss sich die Tätigkeit des Personalrats jedoch nicht beschränken. Sofern nicht bereits vorhanden, empfiehlt es sich, schriftliche Informationen über »Aktuelles« etwa über das Intranet einzuführen oder zu intensivieren. Denkbar sind auch Video- und Telefonkonferenzen, bei denen aber sichergestellt sein muss, dass die Vertraulichkeit gewährleistet ist und die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten geschützt sind.

Worüber sollten Personalräte die Beschäftigten aktuell informieren?

Vom Prinzip her über das Gleiche wie sonst: Alles, was für die Beschäftigten in der Dienststelle wichtig ist und womit sich der Personalrat auseinandersetzt. Aktuell geht es vor allem um die Frage, wann die Tätigkeit vor Ort wieder aufgenommen werden kann, wie die Rückkehr an den Arbeitsplatz unter dem Aspekt des Gesundheitsschutzes gestaltet wird, ob ein Ende der Kurzarbeit abzusehen ist, aber auch, wie es insgesamt mit der Dienststelle/dem Betrieb wirtschaftlich weitergeht.

Die Personalvertretung hat nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG nicht nur ein Informationsrecht, sondern auch ein Recht, mit der Dienststellenleitung Regelungen zum Gesundheitsschutz (z.B. »Tragen einer Mund-Nasen-Maske ja oder nein«.) zu vereinbaren. Gremien sollten darauf achten, einer Verunsicherung der Beschäftigten durch frühzeitige Information zu begegnen.

Während der Corona-Pandemie war es schlagartig möglich, dass nahezu alle Aufgaben aus dem Home-Office wahrgenommen werden. Hier ist mit einer Rückabwicklung zu rechnen. Für Personalräte kann daraus eine Aufgabe erwachsen, auch wenn nach wie vor kein Anspruch auf Einrichtung eines Home-Office besteht. Das Gremium kann sich dafür einsetzen, dass z.B. für Beschäftigte mit langen Wegezeiten zur Dienststelle oder für Beschäftigte mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Möglichkeit zur Arbeit im Home-Office auch weiterhin aufrecht erhalten bleibt. Hier dürften Sie momentan auch gute Argumente finden – jedenfalls, wenn die Arbeit aus dem Home-Office heraus gut funktioniert hat. Verweisen Sie z. B. explizit auf pünktlich fertiggestellte Projekte, schnelle Reaktionszeiten und eine gute Erreichbarkeit der Beschäftigten.

Sind als Alternative mehrere Teilversammlungen möglich?

Personalversammlungen finden grundsätzlich als Vollversammlungen statt und sind nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BPersVG in Form von Teilversammlungen durchzuführen: Wenn nach dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden kann. Das ist etwa der Fall, wenn Teile der Dienststelle räumlich weit auseinander liegen oder andere dienstliche Gründe (wie Schichtdienst) eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten verhindert. Bei der Entscheidung, ob vom Grundsatz der Vollversammlung abzuweichen ist, steht dem Personalrat kein freies Ermessen, wohl aber ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der erforderlichen dienstlichen Verhältnisse zu (Kröll in Altvater u.a., BPersVG, § 48 Rn. 10).

Es ist anerkannt, dass Teilversammlungen zulässig sind, wenn nach Abwägung der Beschäftigteninteressen mit den Interessen der Öffentlichkeit eine Arbeitsruhe in der gesamten Dienststelle nicht vertretbar ist. Demzufolge muss auch während der Corona-Pandemie eine Teilversammlung zulässig sein, denn es geht vorliegend um die Minimierung des Ansteckungsrisikos der Beschäftigten sowie der Bürgerinnen und Bürger zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Mittels Teilversammlungen kann eine Begrenzung der Teilnehmendenzahl erfolgen, so dass die Abstandsregeln eingehalten bleiben.

Sie können zeitlich oder örtlich gestaffelt sein. Mehrere zeitlich hintereinander liegende Versammlungen an einem Ort sind denkbar, auch wenn sie für den Personalrat deutlich aufwändiger sind.

Für Gremien bedeutet das – wie im Übrigen auch für die Dienststellenleitung –, dass sie ihre Berichte und Vorträge unter Umständen mehrfach wiederholen müssen. Auch auf dem Podium muss auf die Einhaltung des Mindestabstands und das Tragen von Masken geachtet werden. Wenn keine Personalversammlungen durchgeführt werden können, so sollte der Personalrat unbedingt den Kontakt zu den Beschäftigten halten. Dazu kann ein »PR-Aktuell« dienen, welches über das Intranet der Dienststelle verbreitet wird.

Dirk Lenders, Rechtsanwalt, Anwaltskanzlei Lenders, Sankt Augustin.

(CT)

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