Pfändungsfreigrenzen steigen ab 1. Juli

Arbeitseinkommen kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO gepfändet werden (§ 850 ZPO). Während § 850a und § 850b ZPO regeln, welche Bezüge nicht oder nur bedingt pfändbar sind, bestimmt § 850c die Freigrenzen, also den Teil des pfändbaren Einkommens, der dem Schuldner zu belassen ist.
Ein Freibetrag gilt zunächst für das eigene Arbeitseinkommen, das dem Lebensunterhalt dient (§ 850c Abs. 1 ZPO). Der Freibetrag erhöht sich um einen bestimmten Betrag, wenn der Schuldner Ehegatten, Verwandten etc. aufgrund einer gesetzlichen Pflicht Unterhalt leistet (§ 850c Abs. 2 ZPO). Zudem regelt die Vorschrift eine Obergrenze (§ 850c Abs. 3 ZPO).
Ab dem 1. Juli 2021 beträgt der monatlich unpfändbare Freibetrag nach
• § 850c Abs. I Satz 1 ZPO: 1.252,64 Euro (bisher 1.178,59 Euro),
• § 850c Abs. 2 Satz 1 ZPO: 471,44 Euro (bisher 443,57 Euro),
• § 850c Abs. 2 Satz 2 ZPO: 262,65 Euro (bisher 247,12 Euro),
• § 850c Abs. 3 Satz 3 ZPO: 3.840,08 Euro (bisher 3.613,08 Euro).
Die entsprechende Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) wurde am 21.05.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die wöchentlichen und täglichen Pfändungsfreibeträge sind der Bekanntmachung zu entnehmen. Dort sind auch die konkreten Pfändungsfreibeträge in einer Tabelle dargestellt.
Quelle:
Bundesrechtsanwaltskammer, 02.06.2021
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