Arbeitsverhältnis

Pflegekraft: Kein Anspruch auf Beschäftigung ohne Covid-Impfung

07. Oktober 2022
Pflege_Hände_65540274
Quelle: © spuno / Foto Dollar Club

Ein nicht gegen SARS-CoV-2 geimpfter Seniorenbegleiter hat gegen seinen Arbeitgeber weder Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung noch auf die Zahlung von Annahmeverzugslohn - so das Arbeitsgericht Köln. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht besteht derzeit noch bis 31.12.2022.

Darum geht es

Die Arbeitgeberin betreibt Senioreneinrichtungen. Der Kläger ist bei ihr als Alltagsbegleiter und Betreuungskraft Sozialer Dienst beschäftigt. Nach Verabschiedung der gesetzlichen Neuregelung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht forderte die Beklagte ihre Mitarbeiter auf, sich gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Sie kündigte hierbei an, nicht geimpfte Mitarbeiter nach dem 15.03.2022 nicht mehr zu beschäftigen.

Nachdem der Seniorenbegleiter keinen Impfnachweises vorgelegt hattte, stellte die Arbeitgeberin ihn ab dem 16.03.2022 unbezahlt frei. So verfuhr sie auch mit sämtlichen anderen Mitarbeitern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorgelegt hatten.

Der Seniorenbegleiter hält die Freistellung für rechtswidrig. Er verlangt und fordert die vollständige Vergütung für den Monat März 2022 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs.

Das sagt das Gericht

Die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat die Klage abgewiesen. Dem Beschäftigungsanspruch des Klägers stehe bereits § 20a Abs. 1 IfSG entgegen, aus dem sich seit dem 16.03.2022 ein unmittelbares gesetzliches Tätigkeitsverbot für nicht immunisierte Pflegekräfte ergebe. Einer gesonderten behördlichen Entscheidung des Gesundheitsamtes bedürfe es hierfür nicht.

Darüber hinaus sei ein arbeitgeberseitiges Hygienekonzept, wonach in Anbetracht der gesetzlichen Wertung des § 20a IfSG nach dem 15.03.2022 keine nicht immunisierten Mitarbeiter mehr in einer Pflegeeinrichtung beschäftigt werden sollen, nicht zu beanstanden. Das Interesse der Beklagten an der Nichtbeschäftigung des Klägers habe deshalb das Beschäftigungsinteresse des Klägers überwogen. Diese Berechtigung der Freistellung schlage auch auf den Vergütungsanspruch durch, mit der Folge, dass die Beklagte auch keinen Annahmeverzugslohn schulde.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Berufung ist beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt worden (4 Sa 637/22) .

Hinweis für die Praxis

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen ist voraussichtlich noch bis 31.12.2022 in Kraft, falls der Gesetzgeber sie nicht noch verlängert. § 20a IfSG tritt zum 1. Januar 2023 außer Kraft.

Das regelt Art. 23 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 2 des "Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie" vom 10.12.2021 (BGBl. Teil I, Nr. 83 vom 11.12.2021, S. 5162 ff).  

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

ArbG Köln (21.07.2022)
Aktenzeichen 8 Ca 1779/22
ArbG Köln, Pressemitteilung vom 4.10.2022
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Lieferkette Produktion Transport Logistik supply chain
Lieferkettengesetz - Aktuelles

Europäisches Lieferkettengesetz kommt

Brille Tastatur Computer Bildschirmarbeit
Gesundheitsschutz - Aus den Fachzeitschriften

7 Fragen zur Bildschirmbrille