Arbeitszeit

Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

09. Juni 2020 Arbeitszeiterfassung
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Quelle: © rdnzl / Foto Dollar Club

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein System zur Erfassung der Arbeitszeiten seiner Beschäftigten einzurichten. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, kann er bei einem späteren Streit über die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden seiner Darlegungs- und Beweislast nicht genügen. Von Matthias Beckmann.

Darum geht es:

Der vorliegenden Entscheidung des Arbeitsgerichts Emden liegt ein einfacher Sachverhalt zugrunde: Der Arbeitnehmer war in einem Betrieb für einen abgeschlossenen Zeitraum von sieben Wochen als Bauhelfer tätig.

Nach der Beendigung war zwischen den Vertragsparteien der Umfang der geleisteten Arbeitsstunden streitig. Der Arbeitnehmer behauptete unter Berufung auf seine Aufzeichnung und von ihm vorgelegter Stundenrapporte insgesamt 195,05 Stunden geleistet zu haben, der Arbeitgeber behauptete, es seien lediglich 183 Stunden gewesen. Täglicher Arbeitsbeginn und Arbeitsende sei in einem Bautagebuch festgehalten worden. Der Arbeitnehmer klagte die weiteren 12,05 Stunden ein.

Grundsatzentscheidung des EuGH vom 14.5.2019

Der Fall aus Emden ist deshalb von besonderem Interesse, weil es bei seiner Entscheidung vor allem auf ein Grundsatzurteil des EuGH aus dem vergangenen Jahr ankam (EuGH, Urteil vom 14.5.2019 – C-55/18, Rechtssache »CCOO«).

Danach müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einzuführen.

Dies folgt aus der Auslegung von Art. 3, 5 und 6 der Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) anhand der Europäischen Grundrechte-Charta (GrCH). Art. 31 Abs. 2 GrCH beinhaltet das Grundrecht eines jeden Arbeitnehmers auf Begrenzung seiner Höchstarbeitszeit.

Nach dem deutschen Recht bestand eine derartige Verpflichtung des Arbeitgebers bislang nicht. Eine Regelung in § 16 Abs. 2 ArbZG ordnet eine Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers lediglich in Bezug auf Mehrarbeitsstunden an.

Die Entscheidung des EuGH aus 2019 ist daher vor allem auch Aufforderung an den Gesetzgeber, die europäische Richtlinie entsprechend umzusetzen.

Unmittelbare Folgen im Arbeitsgerichtsprozess

Neben der Verpflichtung des Gesetzgebers hat die Entscheidung des EuGH nun aber unmittelbare Auswirkungen auf den hier dargestellten Rechtsstreit beim Arbeitsgericht Emden gehabt.

Im Vergütungsprozess besteht eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Der Arbeitnehmer muss zunächst vortragen und darlegen, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat.

Danach muss der Arbeitgeber sich substantiiert zum Vortrag des Arbeitnehmers erklären und darlegen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen nachgekommen ist.

Kann sich der Arbeitgeber nicht substantiiert einlassen, gilt die Behauptung des Arbeitnehmers prozessrechtlich als zugestanden. Genau dieser Punkt war vorliegend entscheidend. Das Arbeitsgericht berief sich dabei auf die Entscheidung des EuGH aus 2019.

System zur Erfassung der Arbeitszeit erforderlich

Nach der Rechtsprechung des EuGH und der GrCH sei der Arbeitgeber zur Einrichtung eines »objektiven«, »verlässlichen« und »zugänglichen« Systems zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers verpflichtet. Gegen diese Pflicht habe der Arbeitgeber hier verstoßen.

Die genannte Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeiten treffe den Arbeitgeber aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 31 Abs. 2 GrCH auch, ohne dass einer Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber bedürfte.

Der Arbeitnehmer konnte im hiesigen Fall seine Stunden anhand seiner Aufzeichnungen darlegen, der Arbeitgeber konnte dem aber nicht substantiiert entgegentreten. Die Vorlage des Bautagebuchs sei nicht ausreichend für eine substantiierte Einlassung.

Ein Bautagebuch diene vor allem der schriftlichen Erfassung der Bauüberwachung und der Dokumentation des Bauablaufs, es sei aber kein System zur tatsächlichen Erfassung der geleisteten Arbeitszeiten. Etwaige notwendige Anfahrts- und Rüstzeiten, die auch arbeitsvertragliche Arbeitszeiten sind, sind im Bautagebuch beispielsweise nicht aufgezeichnet.

Der Arbeitgeber konnte daher seiner Darlegungslast nicht nachkommen. Die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers galten als zugestanden und die Klage auf Zahlung der zusätzlichen 12,05 Stunden war erfolgreich.

Praxishinweise:

Die Entscheidung des ArbG Emden ist von hoher Praxisrelevanz, wenn es um die Durchsetzung von Vergütungsansprüchen für tatsächlich auch geleistete Arbeit geht. Bislang war dies für Arbeitnehmer mit sehr hohen Hürden verbunden, da der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer behaupteten Stunden nur zu bestreiten brauchte.

Aus hiesiger Sicht hat das Arbeitsgericht vollkommen zurecht, die unmittelbare Bindung des Arbeitgebers aus Art. 31 Abs. 2 GrCH dahingehend angenommen, dass er zur Einrichtung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit verpflichtet ist. Ein Tätigwerden des deutschen Gesetzgebers muss nicht abgewartet werden.

Aus Arbeitgebersicht besteht Handlungsbedarf, für eine verlässliche Erfassung der Arbeitszeiten aller Beschäftigten zu sorgen. Ihm droht beim Streit über Vergütungsansprüche sonst wie im hiesigen Fall die Beweisnot.

Matthias Beckmann, DGB Rechtsschutz GmbH

Quelle

ArbG Emden (20.02.2020)
Aktenzeichen 2 Ca 94/19
Sie erhalten diese Entscheidungsbesprechung als Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat vom 10.6.2020.

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