Digitale Arbeit

Plattformarbeit – EU-Recht verbessert Arbeitsbedingungen deutlich

21. Oktober 2024
Videokonferenz
Quelle: pixabay

Menschen, die ihre Dienste über Digitalplattformen anbieten, werden künftig besser geschützt. Die Minister im Europäischen Rat haben am 14. Oktober 2024 der neuen EU-Richtlinie über Plattformarbeit zugestimmt. Diese müssen nun die EU-Mitgliedsstaaten binnen zwei Jahren in nationales Recht umsetzen.

Was ist Plattformarbeit?

Plattformarbeit („platform work“) wird in der EU für Arbeitsformen verwendet, bei denen Menschen über digitale Plattformen Aufträge oder Dienstleistungen anbieten und erbringen. Das Spektrum der Tätigkeiten reicht von Transport- und Lieferdiensten (z.B. Uber, Lieferando) bis hin zu digitalen Dienstleistungen wie Übersetzungen, Grafikdesign oder Programmierung.

Auch im öffentlichen Dienst spielt Plattformarbeit eine Rolle. In der EU steigt die Zahl an Plattformen zur Vermittlung oder Erbringung von Pflegeleistungen. „Pflegix“ und „Pflegetier“ in Deutschland sind Beispiele. Vermittelte Pflegekräfte werden dadurch als selbstständige Personen tätig.

Was ist das Problem dabei?

Aufgrund ihrer Einstufung als „Selbständige“ fehlt den Plattformbeschäftigten meist jegliche soziale Absicherung. Viele erhalten niedrige Löhne und werden auftragsbasiert bezahlt. Plattformarbeiter haben meist keinen Einfluss auf betriebliche Entscheidungen und sind durch algorithmische Steuerung hohem Leistungsdruck und Ausbeutung ausgesetzt.

Was soll sich durch die EU-Richtlinie verbessern?

Plattformbeschäftigte sollen besser geschützt werden. Dafür wird ein Arbeitsverhältnis zwischen der Plattform und der Person, die über diese Plattform arbeitet, angenommen, wenn es „Tatsachen gibt, die auf eine Kontrolle und Steuerung der arbeitenden Person durch die Plattform hinweisen.“. Entscheidend sind also konkrete Anhaltspunkte, die belegen, dass die Plattform die Arbeitskraft kontrolliert und steuert.

Kern der Richtlinie ist nun die „Beweislastumkehr“. Der Plattformanbieter muss nachweisen, dass kein vollwertiges Arbeitsverhältnis zwischen der Plattform und dem Arbeitenden entstanden ist, also eben keine Kontrolle oder Steuerung der arbeitenden Person vorliegt.

Was regelt die Richtlinie zur Verwendung von Algorithmen am Arbeitsplatz?

Digitale Arbeitsplattformen nutzen Algorithmen zur Personalverwaltung, um Plattformbeschäftigte zu organisieren. Diese müssen künftig umfassend informiert werden. Bestimmte personenbezogene Daten dürfen nicht verarbeitet werden, darunter Informationen über den emotionalen Zustand, private Gespräche, gewerkschaftliche Aktivitäten, ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse Überzeugungen oder den Gesundheitsstatus. Biometrische Daten sind nur zur Authentifizierung erlaubt. Außerdem müssen die Systeme von qualifiziertem Personal überwacht werden.

Lesetipps:

  • »Let´s get digital: Das digitale Zugangsrecht ist da!« von Jana Wömper in »Arbeitsrecht im Betrieb« 10/2024, S. 378-384.
  • »Statusfragen in der Plattformarbeit: Europäische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkonzepte auf dem Prüfstand« von Prof. Dr. Christina Hiessl in »Soziales Recht« 4/2024, S. 128-143.

© bund-verlag.de (fro)

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