Politikertreffen statt Seminar berechtigt zur Kündigung
Darum geht es
Die Arbeitgeberin, Amazon Deutschland, betreibt am Standort Achim ein Waren- und Logistikzentrum. Der Kläger ist freigestelltes Mitglied des dort gebildeten Betriebsrats.
Der Mitarbeiter meldete sich in seiner Funktion als Stellvertreter der betrieblichen SBV mit Einverständnis der Arbeitgeberin bei dem Seminar „Die Schwerbehindertenvertretung II“ für den Zeitraum vom 6. Februar 2023 bis zum 10. Februar 2023 in Köln an. Die Seminargebühr und die Hotelkosten wurden von der Beklagten getragen. Für die Teilnahme an dem Seminar hatte der Kläger mit Kenntnis der Arbeitgeberin einen Mietwagen bei einer Mietwagenfirma angemietet.
Am 06.02.2023 nahm das Betriebsratsmitgliedv ohne Wissen der Arbeitgeberin an einem gewerkschaftlich organisierten Beratungstreffen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil (SPD) in Berlin teil. Am Folgetag fuhr er nach Hannover zu einem Treffen mit dem Ministerpräsidenten von Niedersachsen Stephan Weil (SPD).
Wie die Gewerkschaft ver.di später mitteilte, sprach der Betriebsrat bei diesen Treffen mit den Politikern über Datenschutz, IT-Tools und den Umgang mit der Mitbestimmung in seinem Betrieb. Zudem hätten sich der Ministerpräsident und der Bundesminister für einen weiteren gekündigten Amazon-Betriebsrat eingesetzt.
Beide Fahrten unternahm der Betriebsrat mit dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Mietwagen und rechnete die Tankkosten über diese ab. Mit Schreiben vom 07.03.2023, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos mit sofortiger Wirkung. Das Betriebsratsgremium hat dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung zugestimmt.
Die Beklagte wirft dem Kläger vor, seine arbeitsvertraglichen Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt zu haben, indem er falsche Angaben zur Arbeitszeit tätigte und zudem Reisekosten für Fahrten, die nicht im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit des Klägers, insbesondere nicht im Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Seminarteilnahme, standen, bei der Beklagten geltend gemacht zu haben.
Das sagt das Gericht
Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzantrag des Klägers mit Urteil vom 19.09.2023 abgewiesen. Ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB für die außerordentliche Kündigung liegt vor, so das Gericht.
Aufgrund der eigenen Einlassungen des Klägers stehe fest, dass er entgegen seinen eigenen Angaben am 06.02.2023 und 07.02.2023 nicht bzw. nur zeitweilig am Seminar in Köln teilgenommen habe. Darüber hinaus habe er nicht im Zusammenhang mit der Seminarteilnahme stehende Fahrtkosten über die Beklagte abgerechnet.
Die Teilnahme an den Veranstaltungen in Berlin und Hannover sei nicht in der direkten Ausübung seines Betriebsratsmandats begründet. Besonders schwerwiegend sei aber die Verletzung des Vertrauensverhältnisses gegenüber der Arbeitgeberin aufgrund der objektiv falschen Angaben des Klägers in Bezug auf die Arbeitszeit und die angefallenen Spesen.
In der Gesamtschau dieser Umstände rechtfertige dieses Verhalten eine außerordentliche Kündigung, so das Gericht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Gewerkschaftlicher Protest
Bereits im Vorfeld hatte die Gewerkschaft ver.di gegen die Kündigung des Betriebsratsmitglieds protestiert und für den Tag der Urteilsverkündung zu einer Kundgebung vor dem Arbeitsgericht aufgerufen (ver.di, Pressemitteilung vom 18.9.2023).
Der für Amazon zuständige ver.di-Gewerkschaftssekretär Nonni Morisse erklärte, die die Vorwürfe seien absurd. Der Mitarbeiter sei gekündigt worden, weil er sich besonders engagiert für die Themen seiner Belegschaft eingesetzt habe und sich umfassend informieren wollte. Genau das sei doch die gesetzliche Aufgabe von Betriebsräten.
Nach Einschätzung von ver.di gehe es bei der Kündigung eher darum: »Amazon hat aus unserer Sicht grundsätzlich ein Problem mit gewerkschaftlich aktiven Betriebsräten. Im aktuellen Fall mag noch die große Angst des Konzerns vor Öffentlichkeit und gesetzlicher Regulierung dazu kommen.«, erklärte der Gewerkschaftssekretär.
Der weitere Gang des Verfahrens bleibt abzuwarten.
Quellen:
- ArbG Verden (Aller), Pressemitteilung vom 27.9.2023
- ver.di-Landesbezirk Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 18.9.2023
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Quelle
Aktenzeichen 2 Ca 101/23