Polizei-Bewerber mit weißer Weste und ohne Tattoos

Im ersten Fall hatte die Berliner Polizei die Einstellung eines Bewerbers abgelehnt, nachdem bekannt geworden war, dass er vor einigen Jahren als 20-Jähriger wegen einer schweren Köperverletzung verurteilt worden war. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die behördliche Entscheidung: Das Land Berlin habe trotz des längeren Zeitraums seit der strafrechtlichen Verurteilung eine fehlende Eignung für eine Tätigkeit als Polizeiangestellter im Objektschutz annehmen dürfen.
Tätowierung kann Ansehen in der Öffentlichkeit beschädigen
In einem anderen Fall war ein Bewerber durchs Raster gefallen, weil seine Tätowierung auf dem Unterarm eine Frau mit entblößten Brüsten zeigte. Das Berliner Arbeitsgericht verwieß auf den Beurteilungsspielraum der Berliner Polizei. Ermessenfehler bei ihrer Entscheidung konnte das Gericht nicht erkennen. Es sei gut vertretbar, dass eine solche Abbildung auf dem Arm eines Mitarbeiters des Polizeipräsidenten von Bürgerinnen und Bürgern als sexistisch wahrgenommen werden könne. (Urteil vom 03.04.2018, Az.: 58 Ga 4429/18)
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Quelle
Aktenzeichen 10 Sa 163/18